Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S. 14. 
Uebernimmt ein in den Ruhestand versetzter Geistlicher ein anderes öffent- 
liches Amt, so vermindert sich das ihm beigelegte Ruhegehalt während der Dauer 
dieses Verhältnisses um den Betrag, um welchen das Ruhegehalt und die mit 
dem öffentlichen Amte verbundene Diensteinnahme zusammen die letzte anrechnungs- 
fähige Diensteinnahme (F. 7) übersteigen. 
. 15. 
Hinterläßt ein emeritirter Geistlicher eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, 
so wird das Ruhegehalt den Hinterbliebenen noch für den auf den Sterbemonat 
folgenden Monat gezahlt. 
Mit dem Tage, wo die Zahlung des Ruhegchalts aufhört, tritt die Wittwe, 
vorausgesetzt, daß sie schon vor der Emeritirung mit ihm verheirathet war, in 
diejenigen Rechte an dem mit der letzten Stelle ihres verstorbenen Mannes ver- 
bundenen Witthum ein, welche sie haben würde, wenn ihr Ehemann als Inhaber 
der Stelle verstorben wäre. Wo ein Unterschied zwischen erster und zweiter 
Wittwe gemacht wird, gilt sie gegenüber der Wittwe später verstorbener Inhaber 
der Pfarrstelle als erste Wittwe. 
16. 
Die Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode haben in der im §F. 95 
der Kirchengemeinde-und Synodalordnung vom 4. November 1876 bezeichneten 
Weise an den Entschließungen des Konsistoriums theilzunehmen bei nachfolgenden 
Entscheidungen: 
a) über die gegen den Willen der betheiligten Geistlichen oder des den- 
selben bestellten Vormundes stattfindende Emeritirung oder Beiordnung 
eines Adjunkten (F. 3, F. 10), 
b) über die Höhe des Emeritirungsgehalts und den Betrag der von dem 
Geistlichen zur Unterhaltung des Adjunkten zu übernehmenden Leistungen, 
insoweit gegen die beabsichtigten Beträge von dem Geistlichen Ein- 
wendungen erhoben werden (F. 3, F. 10), 
c) über Bewilligung einer Unterstützung nach F. 4, 
) üer eat Erhöhung des Ruhegehalts nach Maßgabe des Schlußsatzes 
im 
e) über die Anrechnung der im öffentlichen Lehramt, im Schulaussichts- 
dienst oder im Dienste der inneren oder äußeren Mission zugebrachten 
Zeit auf das anrechnungsfähige Dienstalter (G. 7), 
) über Festsetzung der Matrikel der anrechnungsfähigen Diensteinnahme 
der einzelnen Pfarrstellen (99. 8 und 9), 
86) über Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der durch die 
Stellenabgabe zum Emeritirungsfonds verminderten Diensteinnahmen 
einer Parrstelle auf die erforderliche Höhe (§. 12 Ziffer 4 Absatz 3), 
(#r. 9136.)
	        
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