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S. 14.
Uebernimmt ein in den Ruhestand versetzter Geistlicher ein anderes öffent-
liches Amt, so vermindert sich das ihm beigelegte Ruhegehalt während der Dauer
dieses Verhältnisses um den Betrag, um welchen das Ruhegehalt und die mit
dem öffentlichen Amte verbundene Diensteinnahme zusammen die letzte anrechnungs-
fähige Diensteinnahme (F. 7) übersteigen.
. 15.
Hinterläßt ein emeritirter Geistlicher eine Wittwe oder eheliche Nachkommen,
so wird das Ruhegehalt den Hinterbliebenen noch für den auf den Sterbemonat
folgenden Monat gezahlt.
Mit dem Tage, wo die Zahlung des Ruhegchalts aufhört, tritt die Wittwe,
vorausgesetzt, daß sie schon vor der Emeritirung mit ihm verheirathet war, in
diejenigen Rechte an dem mit der letzten Stelle ihres verstorbenen Mannes ver-
bundenen Witthum ein, welche sie haben würde, wenn ihr Ehemann als Inhaber
der Stelle verstorben wäre. Wo ein Unterschied zwischen erster und zweiter
Wittwe gemacht wird, gilt sie gegenüber der Wittwe später verstorbener Inhaber
der Pfarrstelle als erste Wittwe.
16.
Die Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode haben in der im §F. 95
der Kirchengemeinde-und Synodalordnung vom 4. November 1876 bezeichneten
Weise an den Entschließungen des Konsistoriums theilzunehmen bei nachfolgenden
Entscheidungen:
a) über die gegen den Willen der betheiligten Geistlichen oder des den-
selben bestellten Vormundes stattfindende Emeritirung oder Beiordnung
eines Adjunkten (F. 3, F. 10),
b) über die Höhe des Emeritirungsgehalts und den Betrag der von dem
Geistlichen zur Unterhaltung des Adjunkten zu übernehmenden Leistungen,
insoweit gegen die beabsichtigten Beträge von dem Geistlichen Ein-
wendungen erhoben werden (F. 3, F. 10),
c) über Bewilligung einer Unterstützung nach F. 4,
) üer eat Erhöhung des Ruhegehalts nach Maßgabe des Schlußsatzes
im
e) über die Anrechnung der im öffentlichen Lehramt, im Schulaussichts-
dienst oder im Dienste der inneren oder äußeren Mission zugebrachten
Zeit auf das anrechnungsfähige Dienstalter (G. 7),
) über Festsetzung der Matrikel der anrechnungsfähigen Diensteinnahme
der einzelnen Pfarrstellen (99. 8 und 9),
86) über Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der durch die
Stellenabgabe zum Emeritirungsfonds verminderten Diensteinnahmen
einer Parrstelle auf die erforderliche Höhe (§. 12 Ziffer 4 Absatz 3),
(#r. 9136.)