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h) über Herabsetzung der Stellenabgabe im Fall des §F. 12 Ziffer 4
Absatz 4
/
i) über Ausschreibung des Zuschusses der Gesammtsynodalkasse zum
Emeritirungsfonds (d. 12 Ziffer 5),
k) über Dechargirung der Rechnungen des Emeritirungsfonds.
C. 17.
Denjenigen Emeritirten, welche zur Zeit ihrer Emeritirung die nach §. 12
Ziffer 2 auferlegte Abgabe noch nicht fünf Jahre hindurch geleistet haben, wird
von ihrem Ruhegehalt der nach dem gedachten Paragraphen von ihrer letzten
Diensteinnahme zu zahlende Betrag so lange gekürzt, bis sie im Ganzen fünf
Jahre zum Emeritirungsfonds gesteuert haben.
S. 18.
Die . 1 bis 3 und §. 10 Alinea 2 und 4 gelten auch für diejenigen
bei der Publikation dieser Emeritirungsordnung bereits angestellten Geistlichen, für
welche die übrigen Bestimmungen der letzteren nicht zur Anwendung gelangen.
In Betreff der Pensionirung kommen für diese Geistlichen die bisherigen
Grundsätze zur Anwendung mit der Maßgabe, daß der eventuelle Zuschuß des
Staats aus dem Emeritirungsfonds abgehalten wird.
S. 19.
Der Tag, mit welchem die Emeritirungsordnung in Kraft tritt, wird
von dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
bestimmt.
G. 20.
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Verfügungen werden
von dem Konsistorium erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 2. März 1891.
(. S.) Wilhelm.
v. Goßler.