Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Drittes  Buch.
Rechtsmittel.

Erster  Abschnitt.
Berufung.

§.  472.
Die  Berufung  findet  gegen  die  in  erster  Instanz  erlassenen  Endurtheile  statt.

§.  473.

Der  Beurtheilung  des  Berufungsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,
  welche  dem  Endurtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  nicht  dieselben
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unanfechtbar  oder  mit  der  Beschwerde  anfechtbar
  sind.

§.  474.

Ein  Versäumnißurtheil  kann  von  der  Partei,  gegen  welche  es  erlassen  ist,
mit  der  Berufung  nicht  angefochten  werden.

Ein  Versäumnißurtheil,  gegen  welches  der  Einspruch  an  sich  nicht  statthaft
ist,  unterliegt  der  Berufung  insoweit,  als  dieselbe  darauf  gestützt  wird,  daß  der
Fall  der  Versäumung  nicht  vorgelegen  habe.

§.  475.

Die  Wirksamkeit  eines  nach  Erlassung  des  Urtheils  erklärten  Verzichts  auf
das  Recht  der  Berufung  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Gegner  die  Verzichtleistung
  angenommen  hat.

§.  476.

Die  Zurücknahme  der  Berufung  ist  ohne  Emnilligung  des  Berufungsbeklagten
  nur  bis  zum  Beginne  der  mündlichen  Verhandlung  des  Berufungsbeklagten
  zulässig.

Die  Zurücknahme  erfolgt,  wenn  sie  nicht  bei  der  mündlichen  Verhandlung
erklärt  wird,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.  Abschrift  desselben  ist  sofort
nach  erfolgter  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Die  Zurücknahme  hat  den  Verlust  des  Rechtsmittels  und  die  Verpflichtung
zur  Folge,  die  durch  das  Rechtsmittel  entstandenen  Kosten  zu  tragen.  Auf  Antrag

  des  Gegners  sind  diese  Wirkungen  durch  Urtheil  auszusprechen.

§.  477.

Die  Berufungsfrist  beträgt  einen  Monat;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt
  mit  der  Zustellung  des  Urtheils.