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Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erster Abschnitt.
Berufung.
§. 472.
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile statt.
§. 473.
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind.
§. 474.
Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlassen ist,
mit der Berufung nicht angefochten werden.
Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich nicht statthaft
ist, unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der
Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
§. 475.
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils erklärten Verzichts auf
das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzichtleistung
angenommen hat.
§. 476.
Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Emnilligung des Berufungsbeklagten
nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten
zulässig.
Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung
erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. Abschrift desselben ist sofort
nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung
zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Auf Antrag
des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen.
§. 477.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt
mit der Zustellung des Urtheils.