Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor 
Aezeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle be- 
richtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist 
entrichtet. 
G. S0. 
Der Gemeindevorstand beziehungsweise die Mitglieder des Gemeindevorstandes, 
die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie die bei der Veranlagung betheiligten 
Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, 
Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere 
auch den Inhalt einer Auskunftsertheilung (G. 63) oder der darüber gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung findet nur auf „Antrag des Gemeindevorstandes oder des 
Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Vertreters statt. Ist das Vergehen von dem 
Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so 
ist auch die Aufsichtsbehörde zur Stellung des Antrages berechtigt. 
KG. 81. 
Die auf Grund der §§. 79 und 80 festgesetzten, aber unbeitreiblichen Geld- 
safen. sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen 
r S 28 und 29 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Haft um- 
dern 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im §F. 79 bezeichneten 
strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die 
von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das 
Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten 
Frist freiwillig an die Gemeindekasse zahlt. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch den Gemeinde- 
vorstand. Dasselbe findet statt, wenn der Gemeindevorstand aus sonstigen Gründen 
von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der 
Angeschuldigte hierauf verzichtet. 
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (C. 80) 
findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 
§. 82. 
In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhandlungen bis 
zur Höhe von dreißig Mark angedroht werden. 
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach ein- 
Frttener Rechtskraft (I. 459 der beia eseboro vom 1. Februar 1877, 
keichs-Gesetzbl. S. 253) im Verwalt gsverfahren beizutreiben. 
(Nr. 9629.) 
 
	        
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