Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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der  Pflichtigen  die  die  Gemeindeeinkommensteuer  betreffenden  Vorschriften
dieses  Gesetzes  sinnentsprechend  zur  Anwendung.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  der  Vertheilung  von  Kreis-  und  Provinzialsteuern  zu  Grunde
gelegten  Staatssteuersätze  zieht  die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung  zu
den  Kreis=  beziehungsweise  Provinzialsteuern  nach  sich.

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Die  Vorschriften  der  §#.  51,71  bis  74  finden  bei  der  Kreis=  und  Provinzialbesteuerung

  mit  nachstehenden  Maßgaben  sinnentsprechende  Anwendung:

1)  Ueber  die  Vertheilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer  Kreise
(Stadt=  oder  Landkreise)  unterliegenden  Einkommens  beschließt  der
Bezirksausschuß.

An  Stelle  der  Frist  von  4  Wochen  tritt  eine  solche  von  2  Monaten.

2)  Ueber  die  Vertheilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer  Provinzen
unterliegenden  Einkommens  beschließt  —  auch  wenn  die  Stadt  Berlin
mit  in  Betracht  kommt  —  derjenige  Provinzialrath,  welchen  der  Minister
des  Innern  bestimmt.

Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  2  Wochen  die  Klage  bei  dem
Oberverwaltungsgericht  statt.

F.  93.

Die  Kreise  sind  befugt,  das  Halten  von  Hunden  zu  besteuern.  Die  Steuer
darf  jährlich  5  Mark  für  den  Hund  nicht  übersteigen.  Sie  ist  durch  Steuerordnung
  zu  regeln.  Die  Steuerordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.


Die  Erhebung  einer  Hundesteuer  seitens  der  Kreise  berührt  das  Recht  der
Gemeinden  zur  Besteuerung  der  Hunde  nicht  §  10).

Schluß-,  Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.
g.  94.

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  Ausschlußfristen.
  Die  Fristen  beginnen,  soweit  in  diesem  Gesetze  nichts  Anderes  bestimmt
ist,  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  oder  der  sonstigen  Anordnung.  Der  Tag
der  Zustellung  wird  nicht  mitgerechnet.  Im  Uebrigen  sind  für  den  Beginn  und
die  Berechnung  der  Fristen  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze  maßgebend.

G.  95.

Das  Rechnungsjahr  für  den  Gemeindehaushalt  beginnt  mit  dem  1.  April
und  schießt  mit  dem  31.  März.

Der  Beschlußfassung  der  Gemeindebehörden  bleibt  überlassen,  an  Stelle  des
Rechnungsjahres  eine  Periode  von  zwei  oder  drei  Rechnungsjahren  treten  zu  lassen.
C.set  Sammt.  1893.  (Dr.  9629.)  35