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bestellen, so ist dasselbe in Ermangelung anderer Mittel befugt, den zum Bezuge
der Stelleneinkünfte Berechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, entweder dem
Vertreter Wohnung, Beköstigung, Heizung und Licht, sowie die nothwendige
Bedienung unentgeltlich zu gewähren oder einen angemessenen Beitrag zu den
Kosten der Vertretung zu leisten.
Dieser Beitrag darf, abgesehen von den zu überweisenden etwa vorhandenen
Dienstaufwandsgeldern, ein Viertel des bei dem Pensionsfonds der Landeskirche
anerkannten bisherigen Diensteinkommens nach Abzug des Wohnungswerths —
auf die Dauer der Vertretung berechnet — nicht übersteigen. In dieses Viertel
sind die Beiträge zum Pensions= und Wittwen= und Waisenfonds mit einzurechnen.
Trifft das Konsistorium Anordnungen über die unmittelbare Entnahme der
in den Fällen §#. 4 bis 6 von den Nutzungsberechtigten zu leistenden Baarbeträge
aus dem Pfarreinkommen, so sind dieselben für die Betheiligten maßgebend.
S. 7.
Vorstehende Bestimmungen finden, sofern nicht ein Anderes mit dem Stellen-
inhaber oder seinem Amtsnachfolger vereinbart wird, auf die Hinterbliebenen solcher
zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Ordnung bereits festangestellten Geistlichen,
welche in ihrem gegenwärtigen Amte sterben, überall da keine Anwendung, wo
die Sterbe= und Gnadenzeit zusammen nach dem bisherigen Rechte die Dauer
von acht Monaten übersteigt.
Auch bleiben, falls nicht anderweite Vereinbarung stattfindet, die durch das
bisherige Recht etwa begründeten Ansprüche auf eine Sterbe= und Gnadenzeit
hinsichtlich eines aus der Pfründe zu leistenden Rubegehalts zu Gunsten der
Hinterbliebenen bereits emeritirter oder in ihrem gegenwärtigen Amte künftig zur
Emeritirung gelangender Geistlichen unberührt.
G S.
Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in
diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von
einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende
Verordnung, welche in der dem F. 6 der Generalsynodalordnung entsprechenden
Form zu verkünden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“) den 18. Juli 1892. Tromsê.
(L. S.) Wilhelm.
Barkhausen.