Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Der in verschiedenen Theilen der Landeskirche um Michaelis begangene 
Bußtag, sowie der Johannis-Bußtag im Osnabrück'schen kann in den einzelnen 
Gemeinden so lange beibehalten werden, als Pastor und Kirchenvorstand es 
übereinstimmend beschließen. 
S. 3. 
Das Landeskonsistorium in Hannover ist mit der Ausführung dieses 
Kirchengesetzes beauftragt. 
e' 
Die Bestimmung des Zeitpunktes für das Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes 
wird Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 12. März 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
—— 
(Nr. 9596.) Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes vom 12. März 1893, 
betreffend die in der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover 
zu begehenden Buß- und Bettage. Vom 12. März 1893. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen in Gemäßheit des §. 4 des Kirchengesetzes vom 12. März 1893, be- 
treffend die in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu be- 
gehenden Buß= und Bettage, daß das vorbezeichnete Kirchengesetz mit dem 1. April 
1893 in Kraft tritt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 12. März 1893. 
(. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei. 
(Nr. 9595 — 9596.)
	        
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