Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Eisenbahnver. 
waltungsbehörden. 
Vorbehalte 
des Ministers. 
1) Im Allgemeinen. 
2) Bezüglich 
der 
· 
Betriebsverwaltung. 
— 12 — 
Anlage a. 
Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen. 
I. Allgemeine Verwaltung. 
r 
UDie Verwaltung der im Betriebe sowie der im Baue befindlichen 
Staatseisenbahnen und vom Staate verwalteten Privateisenbahnen erfolgt unter 
der oberen Leitung des Ressortministers durch die Königlichen Eisenbahndirektionen. 
G) Werden für besonders umfangreiche Bauausführungen durch landes- 
herrlichen Erlaß Königliche Eisenbahn-Baukommissionen eingesetzt, so trifft der 
Minister über deren Geschäftsordnung und Besetzung nähere Bestimmung. 
(3) Die Königlichen Eisenbahndirektionen sind dem Minister unmittelbar 
unterstellt. Sitz und Bezirk werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt. 
Die Feststellung der Grenzpunkte zwischen den Eisenbahndirektionsbezirken im 
Einzelnen ist dem Minister überlassen. 
ii , 
(1)DemMinistcrbleibtdiecinhcitlicl)eMgelungdesDienstesinnerhalb 
des gesammten Bereiches der Staatseisenbahnen vorbehalten, insbesondere der 
Erlaß einheitlicher Geschäfts- und Dienstanweisungen, — die Festsetzung von 
Grundzügen für Dienstanweisungen, deren Feststellung im Einzelnen den König- 
lichen Eisenbahndirektionen für ihren Bezirk überlassen ist, — sowie der Erlaß 
einheitlicher Vorschriften für die Ordnung der Rechts= und Dienstverhältnisse der 
Beamten und Arbeiter, für das Kassen= und Rechnungswesen und die einzelnen 
Dienstzweige im Betriebe und im Baue der Staatseisenbahnen. 
() Der Minister entscheidet über die gegen die Verfügungen und Be- 
schlüsse G. 7) der Königlichen Eisenbahndirektionen erhobenen Beschwerden. Gegen 
die auf Beschwerde ergangenen Verfügungen der Königlichen Eisenbahndirektionen 
steht den Beamten eine Berufung nicht zu. 
C. 3. 
Abgesehen von der für besondere Fälle vorgeschriebenen höheren Ge- 
nehmigung bleibt dem Minister bezüglich der Betriebsverwaltung vorbehalten: 
a) die Genehmigung zur Einstellung des Betriebes auf Bahnstrecken, 
welche zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen 
Verkehre dienen und zur Aenderung des Betriebes durch Einführung
	        
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