Eisenbahnver.
waltungsbehörden.
Vorbehalte
des Ministers.
1) Im Allgemeinen.
2) Bezüglich
der
·
Betriebsverwaltung.
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Anlage a.
Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen.
I. Allgemeine Verwaltung.
r
UDie Verwaltung der im Betriebe sowie der im Baue befindlichen
Staatseisenbahnen und vom Staate verwalteten Privateisenbahnen erfolgt unter
der oberen Leitung des Ressortministers durch die Königlichen Eisenbahndirektionen.
G) Werden für besonders umfangreiche Bauausführungen durch landes-
herrlichen Erlaß Königliche Eisenbahn-Baukommissionen eingesetzt, so trifft der
Minister über deren Geschäftsordnung und Besetzung nähere Bestimmung.
(3) Die Königlichen Eisenbahndirektionen sind dem Minister unmittelbar
unterstellt. Sitz und Bezirk werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt.
Die Feststellung der Grenzpunkte zwischen den Eisenbahndirektionsbezirken im
Einzelnen ist dem Minister überlassen.
ii ,
(1)DemMinistcrbleibtdiecinhcitlicl)eMgelungdesDienstesinnerhalb
des gesammten Bereiches der Staatseisenbahnen vorbehalten, insbesondere der
Erlaß einheitlicher Geschäfts- und Dienstanweisungen, — die Festsetzung von
Grundzügen für Dienstanweisungen, deren Feststellung im Einzelnen den König-
lichen Eisenbahndirektionen für ihren Bezirk überlassen ist, — sowie der Erlaß
einheitlicher Vorschriften für die Ordnung der Rechts= und Dienstverhältnisse der
Beamten und Arbeiter, für das Kassen= und Rechnungswesen und die einzelnen
Dienstzweige im Betriebe und im Baue der Staatseisenbahnen.
() Der Minister entscheidet über die gegen die Verfügungen und Be-
schlüsse G. 7) der Königlichen Eisenbahndirektionen erhobenen Beschwerden. Gegen
die auf Beschwerde ergangenen Verfügungen der Königlichen Eisenbahndirektionen
steht den Beamten eine Berufung nicht zu.
C. 3.
Abgesehen von der für besondere Fälle vorgeschriebenen höheren Ge-
nehmigung bleibt dem Minister bezüglich der Betriebsverwaltung vorbehalten:
a) die Genehmigung zur Einstellung des Betriebes auf Bahnstrecken,
welche zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen
Verkehre dienen und zur Aenderung des Betriebes durch Einführung