oder Aufhebung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands;
b) die Feststellung und Abänderung des Fahrplans der zur Personen-
und Postbeförderung bestimmten Züge bei Beginn der Winter= und
Sommerperiode, sowie die Genehmigung der in der Zwischenzeit be-
absichtigten Aenderungen, wenn dadurch die Zahl und Gattung der
Züge berührt wird, oder wenn eine Einigung der betheiligten Eisenbahn-
verwaltungen und Postbehörden nicht erzielt worden istz
ID) die Feststellung und Aenderung der Tarife für Personen, Güter,
lebende Thiere und Leichen, soweit die Bestimmung darüber nicht den
Königlichen Eisenbahndirektionen überlassen wird;
d) die Genehmigung von Bauausführungen, für welche den Königlichen
Eisenbahndirektionen Geldmittel nicht zur Verfügung gestellt sind;
e) die Feststellung derjenigen Entwürfe und Kostenanschläge, deren Kosten
den Betrag von 50 000 Mark im Einzelnen übersteigen, soweit nicht
die Feststellung für Bauten von höherem Werthe den Königlichen
Eisenbahndirektionen besonders übertragen wird, sowie die Feststellung
der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werthe,
für welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Ueber-
weisung der Geldmittel vorbehalten istz;
4) die Feststellung und Aenderung der Normalentwürfe und Normal-
anordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen, sowie für Be-
triebsmittel und mechanische Betriebseinrichtungen;
die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs= und Arbeits-
verträge, deren Gegenstand den Werth von 50 000 Mark übersteigt,
sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen und engeren Verdingungen
bei Gegenständen — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als
150 000 Mark.
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S. 4.
In gleicher Weise bleibt dem Minister bezüglich der Neubauverwaltung
vorbehalten:
a) die Anordnung der allgemeinen und ausführlichen Vorarbeiten, die
Feststellung des zur Ausführung bestimmten Entwurfs und des zu-
gehörigen Hauptkostenanschlages sowie die Genehmigung des Bau-
ausführungsplanes für neue Bahnlinien;
b) die Feststellung derjenigen Entwürfe und Kostenanschläge, deren Kosten
den Betrag von 50 000 Mark im Einzelnen übersteigen, soweit nicht
die Feststellung für Bauten von höherem Werthe den Königlichen
Eisenbahndirektionen besonders übertragen wird, sowie die Feststellung
der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werthe,
für welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Ueber-
weisung der Geldmittel vorbehalten ist.
r. 9714.) 5“
3) Bezüglich
der
Neubauverwaltung.