Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

e) die Feststellung und Aenderung der Normalentwürfe und Normal—- 
anordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie für Betriebs- 
mittel und mechanische Betriebseinrichtungen) 
d) die Eröffnung des Betriebes auf fertiggestellten Bahnstrecken, welche 
zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen Verkehre 
bestimmt sind; 
e) die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs= und Arbeits- 
verträge, deren Gegenstand den Werth von 100 000 Mark übersteigt, 
sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen und engeren Verdingungen 
bei Gegenständen — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als 
300 000 Mark. 
4) Bezäglich Bezüglich der Personalien der Staatseisenbahnverwaltung bleibt dem Minister 
der Personalien. vorbehalten: 
a) die Anstellung, Versetzung, Entlassung sowie die Regelung der Be- 
soldungsverhältnisse der etatsmäßigen höheren Beamten einschließlich der 
Rechnungsdirektoren und Eisenbahn-Hauptkassenrendanten, sowie die 
Ueberweisung der dültarischen höheren Beamten an die Königlichen 
Eisenbahndirektionen; 
b) die Versetzung von Beamten aus dem Bezirke einer Königlichen Eisen- 
bahndirektion in den Bezirk einer anderen, soweit die betheiligten Be- 
hörden verschiedener Meinung sind; 
Jc) die Gewährung von Remunerationen und Unterstützungen, soweit sie 
im Laufe eines Rechnungsjahres den Betrag von 300 Mark übersteigen; 
hdie Gewährung von Urlaub über 4 Wochen an die unter # bezeichneten, 
über 6 Wochen an die übrigen Beamten. 
S. 6. 
Die Königlichen )Den Königlichen Eisenbahndirektionen obliegt mit den den Provinzial= 
Eisendahn= behörden zugewiesenen Rechten und Pflichten die Verwaltung aller zu ihrem Be- 
direktionen. zirke gehörigen, im Betriebe oder im Baue befindlichen Eisenbahnstrecken. 
vur oschnfanererhp? C) Die Königlichen Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten, 
bahndiitktlnen im den mit der ständigen Vertretung des Präsidenten beauftragten beiden Mitgliedern 
Allgemeinen. (Ober-Regierungsrath, Ober-Baurath) und der erforderlichen Anzahl weiterer 
Mitglieder. Der Präsident wird vom Könige ernannt. 
(6) Die Stellvertretung des Präsidenten durch die damit beauftragten Mit- 
glieder der Königlichen Eisenbahndirektion regelt der Minister. 
(4) Die Königlichen Eisenbahndirektionen entscheiden über die gegen die 
Verfügungen und Anordnungen der Vorstände der Eisenbahn-Betriebs-, Maschinen-, 
Verkehrs-, Werkstätten= und Telegrapheninspektionen sowie der Bauabtheilungen 
(§F. 9) erhobenen Beschwerden. Sie vertreten in allen Angelegenheiten innerhalb 
ihres Geschäftsbereichs die Verwaltung, so daß sie durch ihre Rechtshandlungen,
	        
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