Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

für die zum Bezirk des. Amtsgerichts Stromberg gehörigen Gemeinden 
Argenschwang und Spabrücken, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Coblenz gehörige Gemeinde Winningen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bergheim gehörige Gemeinde Paffen- 
dorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cöln gehörige, einen Theil der Stadt 
Cöln bildende Katastergemeinde Longerich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sulzbach gehörige Gemeinde Sulzbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Wendel gehörige Gemeinde 
Gronig, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Berncastel gehörige Gemeinde Filzen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neuerburg gehörigen Gemeinden 
Körperich und Seimerich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde Geisfeld, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Merzig gehörige Gemeinde Mechern, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wadern gehörige Gemeinde Losheim, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hillesheim gehörigen Gemeinden Roth 
und Calenborn, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörige Gemeinde Plein 
am 15. März 1895 beginmen soll. 
Berlin, den 7. Februar 1895. 
Der Justizminister. 
Schönstedt.
	        
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