Konsistorium in dem für amtliche Bekanntmachungen desselben bestimmten
Blatte bekannt zu machen. Zu diesem Zwecke hat die betreffende
Bezirksregierung, gleichzeitig mit der Anordnung der Veröffentlichung
des Vertheilungsplanes für den Regierungsbezirk (§. 10 a. a. O.) den
in Betracht kommenden Theil desselben dem zuständigen Fürstlichen
Konsistorium zuzustellen, welches innerhalb zwei Wochen seinerseits diesen
Theil des Vertheilungsplanes durch das für Veröffentlichungen in
Schulsachen bestimmte Blatt bekannt zu machen und der Bezirks-
regierung eine die Bekanntmachung enthaltende Nummer des Blattes
zu übersenden hat.
3) Die im §. 12 a. a. O. vorgesehene Klagefrist beginnt für die Schul-
verbände in den Stolbergschen Grafschaften mit der gemäß Nr. 2
bewirkten Bekanntmachung des Fürstlichen Konsistoriums.
E. 3.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. März 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.