Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Konsistorium in dem für amtliche Bekanntmachungen desselben bestimmten 
Blatte bekannt zu machen. Zu diesem Zwecke hat die betreffende 
Bezirksregierung, gleichzeitig mit der Anordnung der Veröffentlichung 
des Vertheilungsplanes für den Regierungsbezirk (§. 10 a. a. O.) den 
in Betracht kommenden Theil desselben dem zuständigen Fürstlichen 
Konsistorium zuzustellen, welches innerhalb zwei Wochen seinerseits diesen 
Theil des Vertheilungsplanes durch das für Veröffentlichungen in 
Schulsachen bestimmte Blatt bekannt zu machen und der Bezirks- 
regierung eine die Bekanntmachung enthaltende Nummer des Blattes 
zu übersenden hat. 
3) Die im §. 12 a. a. O. vorgesehene Klagefrist beginnt für die Schul- 
verbände in den Stolbergschen Grafschaften mit der gemäß Nr. 2 
bewirkten Bekanntmachung des Fürstlichen Konsistoriums. 
E. 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. März 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
	        
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