Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

41) Lokomotivheizer, Maschinenwärter, Trajektheizer 
42) Schaffner, Bremser, Wagenwärter, Matrosen 
43) Kassendiener, Bürcaudienen 
44) Schiffsbrückenaufseher, Schiffsbrückenwärter (am 
Rheiyyyymmmm . ... . .. ... 
45) Portiers, Bahnsteigschaften 3 Mark. 
46) Weichensteller . . .. 
47) Brückenwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. 
48) Krahnmeisteer . . . . ... 
49) Bahn- und Krahnwärter . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
50) Nachtwächtr . . ... 
Soweit noch Betriebskassenrendanten und Verkehrskontroleure vor- 
handen sind, erhalten sie den gleichen Satz wie Hauptkassenkassirer und 
Betriebskontroleure. 
  
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An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung 
erhalten: 
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht werden können: 
1) die im §. 1 unter 1 bis 14 genannten Beamten für das 
Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark. 
Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die 
Reise mitgenommen, so kann er für ihn 7 Pf. für das 
Kilometer beanspruchen; 
2) die im §. 1 unter 15 bis 40 genannten Beamten für das 
Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 2 Markz; 
3) die im S. 1 unter 41 bis 50 genannten Beamten für das 
Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu-J und Abgang 1 Mark; 
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückgelegt werden können: 
1) die im F. 1 unter 1 bis 6 genannten Beamten 60 Pf., 
2) die im F. 1 unter 7 bis 30 genannten Beamten 40= 
3) die im §F. 1 unter 31 bis 50 genannten Beamten 30 
für das Kilommeter. 
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter I und II fest- 
gesetzten, aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Betriebs- 
kassenrendanten und Verkehrskontroleure erhalten die gleichen Sätze wie 
Hauptkassenkassirer und Betriebskontroleure. 
  
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen 
innerhalb des Amtsbezirks, für welchen sie bestellt sind, keine Ent- 
(Xr. 9717.)
	        
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