41) Lokomotivheizer, Maschinenwärter, Trajektheizer
42) Schaffner, Bremser, Wagenwärter, Matrosen
43) Kassendiener, Bürcaudienen
44) Schiffsbrückenaufseher, Schiffsbrückenwärter (am
Rheiyyyymmmm . ... . .. ...
45) Portiers, Bahnsteigschaften 3 Mark.
46) Weichensteller . . ..
47) Brückenwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . ..
48) Krahnmeisteer . . . . ...
49) Bahn- und Krahnwärter . . . . . . . . . . . . . . . . ..
50) Nachtwächtr . . ...
Soweit noch Betriebskassenrendanten und Verkehrskontroleure vor-
handen sind, erhalten sie den gleichen Satz wie Hauptkassenkassirer und
Betriebskontroleure.
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An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung
erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht werden können:
1) die im §. 1 unter 1 bis 14 genannten Beamten für das
Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark.
Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die
Reise mitgenommen, so kann er für ihn 7 Pf. für das
Kilometer beanspruchen;
2) die im §. 1 unter 15 bis 40 genannten Beamten für das
Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 2 Markz;
3) die im S. 1 unter 41 bis 50 genannten Beamten für das
Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu-J und Abgang 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen zurückgelegt werden können:
1) die im F. 1 unter 1 bis 6 genannten Beamten 60 Pf.,
2) die im F. 1 unter 7 bis 30 genannten Beamten 40=
3) die im §F. 1 unter 31 bis 50 genannten Beamten 30
für das Kilommeter.
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter I und II fest-
gesetzten, aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Betriebs-
kassenrendanten und Verkehrskontroleure erhalten die gleichen Sätze wie
Hauptkassenkassirer und Betriebskontroleure.
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen
innerhalb des Amtsbezirks, für welchen sie bestellt sind, keine Ent-
(Xr. 9717.)