Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
  
Betrag 
für 
Gegenstand. 1. April 
189506 
Anrt 
Allgemeine Bemerkungen. 
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse 
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen 
werden. 
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind 
als definitiv erspart zu löschen: 
A. Für Staats-Eisenbahnbauten: 
1) von den durch die Gesetze vom 9. März und 18. Dezember 1880 
(Gesetz-Samml. S. 169 und 377) bewilligten Krediten, und zwar: 
a) von 27250 000 Mark zum Bau der 
Bahn von Erfurt nach Grimmenthal 
und Ritschenhausen 108 367/“8 Mark, 
b) von 4000 000 Mark zum Bau der Bahn 
von Emden über Norden nach der Olden- 
burgischen Landesgrenze in der Richtung 
auf Jever nebst Abzweigung von Georgs- 
heil nach Auriggg 29140,16 —- 137 508%6 
2) von dem durch das Gesetz vom 25. Februar 1881 (Gesetz Samml. 
S. 32) bewilligten Kredit von 8 414,000 Mark zum Bau der 
Bahn von Allenstein über Ortelsburg nach Johannisburg 504 580%6 
3) von dem durch das Gesetz vom 28. März 1882 (Gesetz Samml. 
S. 21) bewilligten Kredit von 5 000 000 Mark zum Bau der Bahn 
von Eichicht über Probstzella nach der Bayerisch-Meiningenschen 
Landesgrenze .. . . ... ........ . . . . . .. .. . . . .. . . . . . .. 
4) von den durch das Gesetz vom 15. Mai 1882 (Gesetz Samml. 
S. 280) bewilligten Krediten, und zwar: 
a) von 14567000 Mark zum Bau der 
Bahn von Prüm über St. Vith und 
Montjoie nach Rothe-Erde (Aachen) 
mit Abzweigung nach Malmedy .. . .. 150 721/85 Mark, 
Seite für sich. 
Seite 
  
170 0370
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.