Betrag
für
Gegenstand. 1. April
189506
Anrt
Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
1) von den durch die Gesetze vom 9. März und 18. Dezember 1880
(Gesetz-Samml. S. 169 und 377) bewilligten Krediten, und zwar:
a) von 27250 000 Mark zum Bau der
Bahn von Erfurt nach Grimmenthal
und Ritschenhausen 108 367/“8 Mark,
b) von 4000 000 Mark zum Bau der Bahn
von Emden über Norden nach der Olden-
burgischen Landesgrenze in der Richtung
auf Jever nebst Abzweigung von Georgs-
heil nach Auriggg 29140,16 —- 137 508%6
2) von dem durch das Gesetz vom 25. Februar 1881 (Gesetz Samml.
S. 32) bewilligten Kredit von 8 414,000 Mark zum Bau der
Bahn von Allenstein über Ortelsburg nach Johannisburg 504 580%6
3) von dem durch das Gesetz vom 28. März 1882 (Gesetz Samml.
S. 21) bewilligten Kredit von 5 000 000 Mark zum Bau der Bahn
von Eichicht über Probstzella nach der Bayerisch-Meiningenschen
Landesgrenze .. . . ... ........ . . . . . .. .. . . . .. . . . . . ..
4) von den durch das Gesetz vom 15. Mai 1882 (Gesetz Samml.
S. 280) bewilligten Krediten, und zwar:
a) von 14567000 Mark zum Bau der
Bahn von Prüm über St. Vith und
Montjoie nach Rothe-Erde (Aachen)
mit Abzweigung nach Malmedy .. . .. 150 721/85 Mark,
Seite für sich.
Seite
170 0370