Uebertrag . . .. 46 433 000 Mark,
III. zur Förderung des Baues von Kleinbahnen die
Summe ddnn . . . . ... 5 000 O000
insgesammt 51 433 000 Mark
zu verwenden.
Ueber die Verwendung des Fonds zu III wird dem Landtage alljährlich
Rechenschaft abgelegt werden.
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. Ia aufgeführten Bahnen
ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der
Staatsregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landes-
gesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und
lastenfrei — der dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend er-
forderliche zur Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder
die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der
freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller
Nebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in
rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen.
Voorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die un-
entgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums
auf Grund landesgesetzlicher Bestimmung obliegt oder auferlegt wird.
Zu den Grunderwerbskosten der Bahn zu Nr. 8 (Bremervörde-Buchholz)
soll staatsseitig ein Zuschuß von 85 000 Mark gewährt werden.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten
Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Ia 4 bis 7 benannten Bahnen muß außerdem von den
Interessenten — für die Bahn unter 7 jedoch nur für die im Braunschweigischen
Staatsgebiete belegenen Theilstrecken — zu den Baukosten ein unverzinslicher,
nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage:
a) bei Nr. 4 (Ströbel—Schweidnitz) o24 100 000 Mark,
b) bei Nr. 5 (Bolkenhain—Merzdorf) o0vo . ... 70 O000
) bei Nr. 6 (Oberrottenbach—Katzhütte mit Abzweigung
nach Königsee) 2222 . . . . . . . . . . .. 500 000
q4) bei Nr. 7 (Gandersheim—Elze beziehungsweise Düngen)
von..................................... 200000-