Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Uebertrag . . .. 46 433 000 Mark, 
III. zur Förderung des Baues von Kleinbahnen die 
Summe ddnn . . . . ... 5 000 O000 
insgesammt 51 433 000 Mark 
zu verwenden. 
Ueber die Verwendung des Fonds zu III wird dem Landtage alljährlich 
Rechenschaft abgelegt werden. 
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. Ia aufgeführten Bahnen 
ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der 
Staatsregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landes- 
gesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und 
lastenfrei — der dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend er- 
forderliche zur Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder 
die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der 
freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller 
Nebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in 
rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen. 
Voorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die un- 
entgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen 
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer 
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums 
auf Grund landesgesetzlicher Bestimmung obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten der Bahn zu Nr. 8 (Bremervörde-Buchholz) 
soll staatsseitig ein Zuschuß von 85 000 Mark gewährt werden. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten 
Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Ia 4 bis 7 benannten Bahnen muß außerdem von den 
Interessenten — für die Bahn unter 7 jedoch nur für die im Braunschweigischen 
Staatsgebiete belegenen Theilstrecken — zu den Baukosten ein unverzinslicher, 
nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 4 (Ströbel—Schweidnitz) o24 100 000 Mark, 
b) bei Nr. 5 (Bolkenhain—Merzdorf) o0vo . ... 70 O000 
) bei Nr. 6 (Oberrottenbach—Katzhütte mit Abzweigung 
nach Königsee) 2222 . . . . . . . . . . .. 500 000 
q4) bei Nr. 7 (Gandersheim—Elze beziehungsweise Düngen) 
von..................................... 200000-
	        
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