Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

treten dieses Gesetzes das Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt von Rechtswegen zur Folge. 
Artikel 5. 
Den Geistlichen der im Artikel 2 bezeichneten Landeskirchen ist vom 
1. April 1895 ab der Beitritt zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt nicht 
mehr gestattet. 
Artikel 6. 
Gegen die Entscheidung der Kirchenbehörden über die Höhe der nach Maß- 
gabe der anliegenden Kirchengesetze, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und 3, 
Waisen der Geistlichen der im Artikel 2 bezeichneten Landeskirchen, an den Pfarr- 
wittwen- und Waisenfonds zu leistenden Beiträge der Geistlichen findet der Rechts- 
weg nicht statt. 
Artikel 7. 
Die Beiträge der Geistlichen, ihrer Hinterbliebenen und der kirchlichen 
Stellen an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds, welche auf Grund der in 
Artikel 6 bezeichneten Kirchengesetze zu leisten sind, sowie die an den Fonds nach 
Artikel 4 zu entrichtenden Wittwenkassenbeiträge können im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens beigetrieben werden. 
Artikel 8. 
Der durch die anliegenden Kirchengesetze (Artikel 6) gewährte Anspruch auf 
Wittwen= und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch 
verpfändet, noch sonst übertragen werden. 
Artikel 9. 
Die Kirchenbehörden bestimmen, unter Ausschluß des Rechtsweges, an 
wen die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes nach den anliegenden Kirchen- 
gesetzen (Artikel 6) gültig zu leisten ist. 
Im Uebrigen findet wegen der Ansprüche auf Wittwen= und Waisengeld 
gegen die Entscheidung der Kirchenbehörden der Rechtsweg nur nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (esetz-Samml. S. 241) statt 
Artikel 10. 
Falls eine Landeskirche von dem Kündigungsrecht des §. 17 des Kirchen- 
gesetzes, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds, Gebrauch 
macht, treten die daselbst bezeichneten Rechtsfolgen ein. 
Von dem im Absatz 2 dieses Paragraphen angegebenen Zeitpunkte ab 
wird der kündigenden Landeskirche; sofern die bis zur Kündigung für den Pfarr- 
wittwen= und Waisenfonds in Geltung gewesenen kirchengesetzlichen Bestimmungen 
über das Wittwen= und Waisengeld nicht zu Ungunsten der Wittwen- und Waisen 
(Tr. 9727. 
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