treten dieses Gesetzes das Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt von Rechtswegen zur Folge.
Artikel 5.
Den Geistlichen der im Artikel 2 bezeichneten Landeskirchen ist vom
1. April 1895 ab der Beitritt zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt nicht
mehr gestattet.
Artikel 6.
Gegen die Entscheidung der Kirchenbehörden über die Höhe der nach Maß-
gabe der anliegenden Kirchengesetze, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und 3,
Waisen der Geistlichen der im Artikel 2 bezeichneten Landeskirchen, an den Pfarr-
wittwen- und Waisenfonds zu leistenden Beiträge der Geistlichen findet der Rechts-
weg nicht statt.
Artikel 7.
Die Beiträge der Geistlichen, ihrer Hinterbliebenen und der kirchlichen
Stellen an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds, welche auf Grund der in
Artikel 6 bezeichneten Kirchengesetze zu leisten sind, sowie die an den Fonds nach
Artikel 4 zu entrichtenden Wittwenkassenbeiträge können im Wege des Verwaltungs-
zwangsverfahrens beigetrieben werden.
Artikel 8.
Der durch die anliegenden Kirchengesetze (Artikel 6) gewährte Anspruch auf
Wittwen= und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch
verpfändet, noch sonst übertragen werden.
Artikel 9.
Die Kirchenbehörden bestimmen, unter Ausschluß des Rechtsweges, an
wen die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes nach den anliegenden Kirchen-
gesetzen (Artikel 6) gültig zu leisten ist.
Im Uebrigen findet wegen der Ansprüche auf Wittwen= und Waisengeld
gegen die Entscheidung der Kirchenbehörden der Rechtsweg nur nach Maßgabe
des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (esetz-Samml. S. 241) statt
Artikel 10.
Falls eine Landeskirche von dem Kündigungsrecht des §. 17 des Kirchen-
gesetzes, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds, Gebrauch
macht, treten die daselbst bezeichneten Rechtsfolgen ein.
Von dem im Absatz 2 dieses Paragraphen angegebenen Zeitpunkte ab
wird der kündigenden Landeskirche; sofern die bis zur Kündigung für den Pfarr-
wittwen= und Waisenfonds in Geltung gewesenen kirchengesetzlichen Bestimmungen
über das Wittwen= und Waisengeld nicht zu Ungunsten der Wittwen- und Waisen
(Tr. 9727.
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