geändert werden, der Staatszuschuß weitergezahlt, den nachbezeichneten Landes-
kirchen jedoch nur in Höhe folgender Jahresbeträge:
1) der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Han-
it
novermit:t::: .. .. . . . .. . .. 66 993 Mark,
2) den evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorial
bezirks Cassel it 42 068
3) der evangelischen Kirche des Konsistorialbezirks Wies-
badenmiit:t::::: . .. . ... . . .. 17013
4) der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Han-
nover it4t4:: . .. ..... .. . .. 7505.
Macht die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen von dem Kün-
digungsrecht Gebrauch, so kann sie durch Kirchengesetz die bisher für den Pfarr-
wittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen in
Geltung gewesene kirchengesetzliche Ordnung wieder in Kraft setzen, und finden
alsdann auch die hierfür maßgebend gewesenen staatsgesetzlichen Bestimmungen
wieder Anwendung.
Artikel 11.
Der Beschluß des Verwaltungsausschusses über die Höhe des Kapital=
antheils, welcher gemäß §. 17 des Kirchengesetzes, betreffend die Verwaltung des
Pfarrwittwen= und Waisenfonds einer kündigenden Landeskirche ausgezahlt werden
muß, ist der letzteren, und zwar für die evangelische Landeskirche der älteren
Provinzen dem Evangelischen Oberkirchenrath, für die evangelisch-lutherische Kirche
der Provinz Hannover dem Landeskonsistorium und für die übrigen Landeskirchen
den betreffenden Konsistorien zuzustellen.
Gegen diesen Beschluß findet mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges
die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statt. Sie ist von der Behörde,
welcher der Beschluß zugestellt ist, binnen drei Monaten nach der Zustellung zu
erheben und gegen den Pfarrwittwen= und Waisenfonds zu richten.
Artikel 12.
Die Verpflichtung des Staates, den Wittwen der Geistlichen im Bereiche
des vormaligen Kurfürstenthums Hessen eine Pension von jährlich 225 Mark zu
zahlen G. 89 Absatz 2 des Kurhessischen Staatsdienstgesetzes vom 8. März 1831
— Sammlung von Gesetzen 2c. für Kurhessen 1831 S. 69 ff.) wird auf-
gehoben. .
Die Ansprüche der am 1. April 1895 vorhandenen Wittwen bleiben jedoch
unberührt.
Artikel 13.
Der Nassauische Geistlichen-Centralwittwen= und Waisenfonds wird für
den Zutritt weiterer Mitglieder geschlossen. Sein gesammtes Kapitalvermögen,