Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

sowie die ediktmäßig ihm zustehenden eigenen Einnahmen werden dem Central- 
kirchenfonds überwiesen, wogegen der letztere die sämmtlichen, in den §#. 19 
bis 23 des anliegenden Kirchengesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen der evangelischen Geistlichen des Konsistorialbezirks Wiesbaden, be- 
zeichneten Verpflichtungen übernimmt. 
uch kann der Centralkirchenfonds dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds 
den im H. 17 des vorbezeichneten Kirchengesetzes erwähnten Zuschuß leisten. 
Artikel 14. 
Mit der Ausführung der Artikel 2, 4 Absatz 1 und 2 und Artikel 10 
dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der Minister der geistlichen rc. 
Angelegenheiten beauftragt. 
Artikel 15. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1895 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
Qu. 9727.)
	        
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