Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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behörde für die Einziehung der gesetzlich an den Pfarrwittwen-- und Waisenfonds 
zu leistenden Beiträge und für die Auszahlung der gesetzlichen Wittwen= und 
Waisengelder. Er stellt den Etat des Fonds auf und legt alljährlich dem Ver- 
waltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr zur Ab- 
nahme vor. 
S. 4. 
Hinsichtlich der Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds, sowie 
hinsichtlich der Grundsätze, welche für die Rechte und Pflichten der Geistlichen 
und ihrer Hinterbliebenen gegenüber dem Fonds und für die Rechtsverhältnisse 
der irchengemeinden ihm gegenüber maßgebend sind, bleiben, soweit dieses Gesetz 
nicht ein Anderes bestimmt, die bisher maßgebend gewesenen Vorschriften so lange 
in Kraft, als nicht auf dem in diesem Gesetze vorgeschriebenen Wege eine Ab- 
änderung erfolgt. 
G. 5. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung be Vorstandes 
alljährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. 
Der Verwaltungsausschuß hat zu beschließen: 
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der abgelaufenen 
Rechnungsperiode, 
2) über Erhöhung der den Wittwen und Waisen zu gewährenden Bezüge, 
3) über Verminderung der den Geistlichen und den Kirchengemeinden ob- 
liegenden Leistungen an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds, 
4) über Abänderung der im F. 4 dieses Gesetzes bezeichneten Grundsätze, 
5) über wichtige Angelegenheiten der Fondsverwaltung, welche ihm von 
dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerhalb des Aus- 
schusses angeregt werden. 
S. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver- 
waltungsausschusses mit berathender Stimme Theil nehmen und müssen jederzeit 
gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der 
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes und im 
Falle des §. 5 Ziffer 2 und 3 einer zweimaligen Lesung. 
.7. 
Der Vorstand beschließt unter Mitwirkung des Verwaltungsausschusses 
an Stelle des Evangelischen Oberkirchenraths und des Generalsynodalvorstandes 
(r. 9727.)
	        
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