Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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über die nach §. 20 des Kirchengesetzes vom 30. März 1892 wegen Abänderung 
einiger Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1889, betreffend die Für- 
sorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen (Kirchliches Gesetz- und Ver- 
ordnungsblatt S. 53), zulässige zeitweilige Erhöhung der Pfarcheiträge und zeit- 
weilige Anrechnung derjenigen Bezüge, welche den Wittwen und Waisen mit 
Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten aus 
anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. 
8. 8. 
Eine Erhöhung der den Geistlichen und Gemeinden durch die bisher er- 
lassenen Gesetze auferlegten Leistungen an den Pfarrwittwen- und Waisenfonds, 
sowie eine Verminderung der den Wittwen und Waisen nach Maßgabe der bisher 
erlassenen Gesetze zustehenden Bezüge an Wittwen- und Waisengeld ist nur im 
Wege der Kirchengesetzgebung zulässig. 
K. 9. 
Der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, den evangelischen Kirchen- 
gemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel, der evangelischen Kirche des Kon- 
sistorialbezirks Wiesbaden und der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz 
Hannover wird es freigestellt, unter folgenden Voraussetzungen an den Pfarr- 
wittwen= und Waisenfonds sich anzuschließen: 
1) durch ein für die betreffende Landeskirche zu erlassendes Kirchengesetz 
werden die Bezüge der Wittwen und Waisen, sowie die Leistungen 
der Geistlichen und Gemeinden in Art und Höhe entsprechend den für 
die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen bisher erlassenen 
Gesetzen festgesetzt, und es wird der Anschluß an den Pfarrwittwen- 
und Waisenfonds nach Maßgabe des altländischen, über die Ver- 
waltung dieses Fonds erlassenen Kirchengesetzes erklärt; 
durch ein Staatsgesetz werden dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds 
Staatszuschüsse überwiesen, welche sich für die einzelnen betheiligten 
Landeskirchen mindestens auf folgende jährliche Beträge belaufen: 
a) für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz . 
Hannoverauf.......................... 107198Mark, 
b)fürdieevangelisch-lutherischcKirchederProvinz 
Schleswig-Holsteinauf............... .. 
c-)fürdicevangelischenKirchengemeinschaftcndes 
r 
63 441. 
Konsistorialsbezirks Cassel af 63001 
ch) für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks " 
Wicsbadenauf..................... 26537- 
e)fürdieevangelisch-reformirteKirchederProvinz 
Hannoverauf..... ............... 14359
	        
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