Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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F. 15. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal- 
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung) welche von der zuständigen Kirchen- 
behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs- 
ausschuß vorzulegen ist. 
S. 16. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Kasse der synodalen Vertretung der betreffenden Landes- 
kirche nach den für die Mitglieder derselben geltenden Vorschriften. Die übrigen 
Kosten der Verwaltung trägt der Pfarrwittwen- und Waisenfonds. 
Den synodalen Vertretungen der an dem Pfarrwittwen- und Waisenfonds 
betheiligten Landeskirchen sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen 
Rechnungen über die Verwaltung des Fonds durch die Vermittelung der zu- 
ständigen Kirchenbehörden mitzutheilen. 
S. 17. 
Jeder Landeskirche, welche an dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds be- 
theiligt ist, steht es frei, ihr Gemeinschaftsverhältniß zu dem Fonds durch Kirchen- 
gesetz zu kündigen. 
Die Kündigung hat zur Folge, daß von dem 1. April desjenigen Jahres 
ab, welches auf das Inkrafttreten des betreffenden Kirchengesetzes folgt, die 
sämmtlichen für den Pfarrwittwen= und Waisenfonds entstandenen, oder später 
entstehenden Verpflichtungen gegen Wittwen und Waisen der betreffenden Landes- 
kirche auf diese selbst übergehen, wogegen von demselben Zeitpunkt ab der für sie 
bestimmte Staatszuschuß nicht mehr an den Pfarrwittwen= und Weisenfonds 
ezahlt wird und die Geistlichen und Gemeinden dieser Landeskirche von allen 
Büürägen an den Fonds frei werden. 
Von dem zur Zeit des Ausscheidens vorhandenen Vermögen des Pfarr- 
wittwen= und Waisenfonds erhält die kündigende Landeskirche einen Antheil aus- 
bezahlt, dessen Höhe dadurch ermittelt wird, daß 
I. auf Grund der abgenommenen Jahresrechnungen für jede betheiligte 
Landeskirche die Summe der während der Dauer des Gemeinschafts- 
verhältnissees von ihr zu dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds ge- 
machten Einschüsse berechnet, 
II. hiervon die Summe der den Wittwen und Waisen jeder Landeskirche 
gewährten Bezüge abgerechnet wird, und 
die hiernach für jede Landesbirche ermittelten Beträge den Theilungs- 
maßstab bilden. 
Der etwa verbleibende Ueberschuß des Fonds wird unter Zugrundelegung 
eines zu ermittelnden durchschnittlichen Zinsußes und unter Berücksichtigung des 
Leitpunkts der Entstehung der einzelnen Jahresüberschüsse entsprechend getheilt. 
III. 
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