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F. 15.
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal-
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung) welche von der zuständigen Kirchen-
behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs-
ausschuß vorzulegen ist.
S. 16.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus der Kasse der synodalen Vertretung der betreffenden Landes-
kirche nach den für die Mitglieder derselben geltenden Vorschriften. Die übrigen
Kosten der Verwaltung trägt der Pfarrwittwen- und Waisenfonds.
Den synodalen Vertretungen der an dem Pfarrwittwen- und Waisenfonds
betheiligten Landeskirchen sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen
Rechnungen über die Verwaltung des Fonds durch die Vermittelung der zu-
ständigen Kirchenbehörden mitzutheilen.
S. 17.
Jeder Landeskirche, welche an dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds be-
theiligt ist, steht es frei, ihr Gemeinschaftsverhältniß zu dem Fonds durch Kirchen-
gesetz zu kündigen.
Die Kündigung hat zur Folge, daß von dem 1. April desjenigen Jahres
ab, welches auf das Inkrafttreten des betreffenden Kirchengesetzes folgt, die
sämmtlichen für den Pfarrwittwen= und Waisenfonds entstandenen, oder später
entstehenden Verpflichtungen gegen Wittwen und Waisen der betreffenden Landes-
kirche auf diese selbst übergehen, wogegen von demselben Zeitpunkt ab der für sie
bestimmte Staatszuschuß nicht mehr an den Pfarrwittwen= und Weisenfonds
ezahlt wird und die Geistlichen und Gemeinden dieser Landeskirche von allen
Büürägen an den Fonds frei werden.
Von dem zur Zeit des Ausscheidens vorhandenen Vermögen des Pfarr-
wittwen= und Waisenfonds erhält die kündigende Landeskirche einen Antheil aus-
bezahlt, dessen Höhe dadurch ermittelt wird, daß
I. auf Grund der abgenommenen Jahresrechnungen für jede betheiligte
Landeskirche die Summe der während der Dauer des Gemeinschafts-
verhältnissees von ihr zu dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds ge-
machten Einschüsse berechnet,
II. hiervon die Summe der den Wittwen und Waisen jeder Landeskirche
gewährten Bezüge abgerechnet wird, und
die hiernach für jede Landesbirche ermittelten Beträge den Theilungs-
maßstab bilden.
Der etwa verbleibende Ueberschuß des Fonds wird unter Zugrundelegung
eines zu ermittelnden durchschnittlichen Zinsußes und unter Berücksichtigung des
Leitpunkts der Entstehung der einzelnen Jahresüberschüsse entsprechend getheilt.
III.
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