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Anlage 3.
Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 31. März 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ucP
verordnen mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein, mit Zustimmung Unseres Staatsministeriums,
und nachdem durch die Erklärung desselben festgestellt worden, daß gegen dieses
Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern ist, für die genannte Kirche, was folgt:
F. 1.
Die Wittwen und die hinterbliebenen noch nicht achtzehn Jahre alten
ehelichen Kinder der in dem Pfarramte einer Kirchengemeinde oder als Lehrer
einer theologischen Lehranstalt der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Schleswig-Holstein unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit an-
gestellten Geistlichen erhalten, wenn diese Geistlichen im Amt versterben oder nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden und zur Zeit ihres
Ablebens das gesetzliche Ruhegehalt beziehen, Wittwen-- und Waisengeld nach
Maßgabe der in §#. 3 ff. nachstehenden Bestimmungen.
’
In Fällen) wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt,
ist das Konsistorium ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen, falls
seitens der Betheiligten die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages über-
nommen wird, welcher den von den Geistlichen der Kirchengemeinden zu leistenden
Beiträgen gleichwerthig ist, die Gewährung eines Wittwen= und Waisengeldes
auch für die Hinterbliebenen derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche bei Anstalten
oder Vereinen der inneren oder äußeren Mission innerhalb der Provinz Schleswig-
Holstein angestellt sind, sofern letztere Korporationsrechte besitzen.
g. 3
Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen
oder Emeriten: