Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Anlage 3. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein. 
Vom 31. März 1895. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ucP 
verordnen mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holstein, mit Zustimmung Unseres Staatsministeriums, 
und nachdem durch die Erklärung desselben festgestellt worden, daß gegen dieses 
Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern ist, für die genannte Kirche, was folgt: 
F. 1. 
Die Wittwen und die hinterbliebenen noch nicht achtzehn Jahre alten 
ehelichen Kinder der in dem Pfarramte einer Kirchengemeinde oder als Lehrer 
einer theologischen Lehranstalt der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz 
Schleswig-Holstein unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit an- 
gestellten Geistlichen erhalten, wenn diese Geistlichen im Amt versterben oder nach 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden und zur Zeit ihres 
Ablebens das gesetzliche Ruhegehalt beziehen, Wittwen-- und Waisengeld nach 
Maßgabe der in §#. 3 ff. nachstehenden Bestimmungen. 
’ 
In Fällen) wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, 
ist das Konsistorium ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen, falls 
seitens der Betheiligten die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages über- 
nommen wird, welcher den von den Geistlichen der Kirchengemeinden zu leistenden 
Beiträgen gleichwerthig ist, die Gewährung eines Wittwen= und Waisengeldes 
auch für die Hinterbliebenen derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche bei Anstalten 
oder Vereinen der inneren oder äußeren Mission innerhalb der Provinz Schleswig- 
Holstein angestellt sind, sofern letztere Korporationsrechte besitzen. 
g. 3 
Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen 
oder Emeriten:
	        
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