— 114 —
schlossen war und das Konsistorium durch einen nach Anhörung des Ausschusses
der Propsteisynode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die
Eheschließung zu dem Zweck erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwen-
geldes 8 verschaffen.
einen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwen und
die hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist.
G. 9.
Die Jahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit
und erfolgt für jedes Kalenderviertelfjahr bei Beginn desselben bei der Kasse des
Konsistoriums oder nach Verlangen der Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten
durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen.
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Konsistorium.
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen-
und Weisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben
ist, zu Gunsten des Pfarrwittwen= und Waisenfonds.
S. 10.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt,
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandcls nach
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen
bezeichneten Propsteisynodalausschusses durch Beschluß des Kon-
sistoriums entzogen wird, bei nachhaltiger Besserung darf der
entzogene Anspruch auf Antrag des Propsteisynodalausschusses
durch das Konsistorium wieder gewährt werden;
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das
achtzehnte Lebensjahr vollendet.
KC. 11.
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein nach Maßgabe
des Kirchengesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom
31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds
(Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths
S. 17), an diesen Fonds angeschlossen.