Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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schlossen war und das Konsistorium durch einen nach Anhörung des Ausschusses 
der Propsteisynode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die 
Eheschließung zu dem Zweck erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- 
geldes 8 verschaffen. 
einen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwen und 
die hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen 
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
G. 9. 
Die Jahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf 
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit 
und erfolgt für jedes Kalenderviertelfjahr bei Beginn desselben bei der Kasse des 
Konsistoriums oder nach Verlangen der Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten 
durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen. 
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Konsistorium. 
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen- 
und Weisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des 
Kalenderjahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben 
ist, zu Gunsten des Pfarrwittwen= und Waisenfonds. 
S. 10. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, 
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt, 
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandcls nach 
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen 
bezeichneten Propsteisynodalausschusses durch Beschluß des Kon- 
sistoriums entzogen wird, bei nachhaltiger Besserung darf der 
entzogene Anspruch auf Antrag des Propsteisynodalausschusses 
durch das Konsistorium wieder gewährt werden; 
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das 
achtzehnte Lebensjahr vollendet. 
KC. 11. 
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird 
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein nach Maßgabe 
des Kirchengesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 
31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen= und Waisenfonds 
(Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths 
S. 17), an diesen Fonds angeschlossen.
	        
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