Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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s. 12. 
Die im §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen 
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen 
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens 
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen- und 
Waisenfonds zu leisten. 
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch 
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung 
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zu- 
sammentreffen. 
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage 
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen 
jedes Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums zu Kiel ein- 
zuzahlen. 
S. 13. 
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei 
künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld ge- 
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht 
kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der gesammten 
früheren Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwe zu erlangen, den Pfarr- 
beitrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, welche 
mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen nachzahlen: 
a) Für die Dauer des gegemwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein 
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen. 
b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen: 
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahres- 
betrag nnn. . .. 75 Mark, 
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst- 
jahre der Jahresbetrag von ...... . . . . . .. . . .. 110 
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst- 
jahre der Jahresbetrag . . . . . .. . . . . . . . . .. 125 
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahres- 
betrag ... . . . . . . . . . . . 110 
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem 
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen 
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Er- 
messen des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben 
würde, so ist, dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages 
zuzulassen. 
N. 0727.)
	        
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