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s. 12.
Die im §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen- und
Waisenfonds zu leisten.
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zu-
sammentreffen.
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen
jedes Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums zu Kiel ein-
zuzahlen.
S. 13.
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei
künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld ge-
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht
kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der gesammten
früheren Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwe zu erlangen, den Pfarr-
beitrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, welche
mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen nachzahlen:
a) Für die Dauer des gegemwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen.
b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen:
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahres-
betrag nnn. . .. 75 Mark,
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst-
jahre der Jahresbetrag von ...... . . . . . .. . . .. 110
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst-
jahre der Jahresbetrag . . . . . .. . . . . . . . . .. 125
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahres-
betrag ... . . . . . . . . . . . 110
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Er-
messen des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben
würde, so ist, dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages
zuzulassen.
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