Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 116 — 
S. 14. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1. April 1895 Mitglieder 
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum 
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künftigen 
Wittwen auf das in J. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem etwaigen 
Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des Pfarrbeitrages 
auf Höhe von 1½⅜ä Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts befreit. Die Ver- 
pflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozents bleibt auch für sie be- 
stehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinterbliebenen auf 
Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird. 
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen 
zur Folge. 
Soweit die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der All- 
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes 
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für 
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des F. 13 nachzuzahlen; auf 
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nenn- 
werth angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur 
Versicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben. 
S. 15. 
Soweit eine Nachzahlung (9§. 13 und 14) bei dem Ableben des Geistlichen 
oder Emeriten für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von 
der Wittwe beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem 
Ableben bewirkt wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des 
Wittwengeldes und, wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des 
Waisengeldes zu erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 
700 Mark einschließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren 
Wittwengelde den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den 
Betrag von 50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des F. 5 den 
Betrag von 250 Mark jährlich nicht übersteigen. 
C. 16. 
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge finden die Bestimmungen Anwendung, 
welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge maßgebend sind. 
Zum Beitritt zu der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt werden die 
in §. 1 bezeichneten Geistlichen kirchlicherseits ferner nicht verpflichtet. 
S. 17. 
Die Gesammtsynodalkasse leistet dem Pfarrwittwen- und Weisenfonds 
einen Beitrag) welcher zunächst auf den dauernd zu erhebenden Jahresbetrag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.