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2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Geistlichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war,
300 Mark für jedes Kind.
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Wittwengeldes nur deshalb nicht
berechtigt ist, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das Waisen-
geld der Ziffer 1.
g. 5.
Der Gesammtbetrag des den Waisen eines Geistlichen oder Emeriten zu
zahlenden Waisengeldes darf im Falle des §. 4 Ziffer 1 1000 Mark, im Falle
des §. 4 Liffer 2 und, wenn beide Fälle zusammentreffen, 1500 Mark nicht
übersteigen.
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältnißmäßig
gekürzt.
C. 6.
Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das Waisen-
geld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr
an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach F. 4 ge-
bührenden Beträge befinden.
F. 7.
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene,
so wird das nach Maßgabe des F. 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene
Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfund anzig Jahre
um ein Vierzigstel gekürzt.
g. 8.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit
dem verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben ge-
schlossen war, und das Konsistorium durch einen nach Anhörung des Vorstandes
der Diözesansynode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die
Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwen-
geldes zu verschaffen.
Feinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und
die hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist.
. 9.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und
erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei Beginn desselben bei der Kasse des Kon-
sistoriums oder nach Verlangen der Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten
durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen.
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Konsistorium.