— 123 —
.15.
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe be-
ziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt
wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes und,
wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisengeldes zu er-
folgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark einschließlich
den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwengelde den Betrag
von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den Betrag von 50 Mark
jährlich) für jedes Kind berechnet, im Falle des §. 5 den Betrag von 250 Mark
jährlich nicht übersteigen.
. 16.
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge sinden die Bestimmungen Anwendung,
welche für die Einzichung der Pfarrbeiträge maßgebend sind.
Zum Beitritt zu der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt werden die
im I§. 1 bezeichneten Geistlichen kirchlicherseits ferner nicht verpflichtet.
S. 17.
Die Gesammtsynodalkasse leistet dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds einen
Beitrag, welcher dem Jahresbetrag von einem Prozent der von den Mitgliedern
der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel aufzubringenden
Staatseinkommensteuer entspricht.
Das Konsistorium sorgt für die Einziehung des sestgesetzten Beitrages und
führt denselben an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds ab.
S. 18.
Reichen die dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds durch das Gesetz zur Ver-
f#gung gestellten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, so ist
der Vorstand des Pfarrwittwen= und Waisenfonds ermächtigt, unter Mitwirkung
des Verwaltungsausschusses eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des §. 12
bis zu zwei weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts eintreten
u lassen.
Unter derselben Voraussetzung ist der Vorstand unter Mitwirkung des Ver-
waltungsausschusses ermächtigt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren
das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu ermäßigen, welchen mit
Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten dauernde
Bezlüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche kommen
namentlich in Betracht örtliche Pfarmwitthümer, Diözesan= und andere Verbands-
pfarrwittwenkassen, sowic provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen den
Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge von
N. 27.)