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der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe,
zustehen.
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Bezüge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen Be-
züge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig. Auch
hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz zu erfolgen.
S. 19.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Verlin im Schloß, den 31. März 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Anlage 5.
Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen
des Konsistorialbezirks Wiesbaden.
Vom 31. März 1895.
2 * x 0 * *B
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung der Bezirkssynode, mit Zustimmung Unseres Staats-
ministeriums und nachdem durch die Erklärung desselben festgestellt worden, daß
gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern ist, für den Konsistorial-
bezirk Wiesbaden, was folgt: J
. 1. «
Die Wittwen und die hinterbliebenen, noch nicht achtzehn Jahre alten ehe-
lichen Kinder der in dem. Pfarramt einer Kirchengemrinde oder als Lehrer einer