Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Der Gesammtbetrag des den Waisen eines Geistlichen oder Emeriten zu 
zahlenden Waisengeldes darf im Falle des F. 4 Ziffer 1 1000 Mark, im Falle 
des §J. 4 Ziffer 2 und, wenn beide Fälle zusammentreffen, 1 500 Mark nicht 
übersteigen. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältniß- 
mäßig gekürzt. 
S. 6. 
Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das Waisen- 
geld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr 
an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach F. 4 
gebührenden Beträge befinden. 
S. 7. 
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so 
wird das nach Maßgabe des F. 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre 
um ein Vierzigstel gekürzt. 
S. 8. 
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen 
war und das Konsistorium durch einen unter Zuziehung des Bezirkssynodal- 
ausschusses zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die Ehe- 
schließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- 
geldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und 
die hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen 
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
G. 9. 
Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf 
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und 
erfolgt für jedes Kalenderviertelj#ahr bei Beginn desselben bei der Kasse des 
Konsistoriums oder nach Verlangen der Verechtigten auf deren Gefahr und 
Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen. 
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Konsistorium. 
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen- 
und Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des 
Kalenderjahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben 
ist, zu Gunsten des Pfarrwittwen= und Waisenfonds. " ·
	        
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