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g. 23.
Die aus dem Centralkirchenfonds zu gewährenden Wittwen= und Waisen-
pensionen für die Hinterbliebenen der am 1. April 1895 bereits emeritirten Geist-
lichen werden nach denselben Sätzen berechnet, wie die der gegenwärtig vor-
handenen Wittwen und Waisen.
G. 24.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
K. 25.
Das Konsistorium zu Wiesbaden wird mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Vosse.
Aulage 6.
Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der
evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover.
Vom 31. März 1895.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-reformirten Kirche
der Provinz Hannover, mit Zustimmung Unseres Staatsministeriums, und
nachdem durch die Erklärung desselben festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz
von Staatswegen nichts zu erinnern ist, für die genannte Kirche, was folgt:
S. 1.
Die Wittwen und die hinterbliebenen noch nicht achtzehn Jahre alten ehelichen
Kinder der in dem Pfarramt einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer theo-
r. 2727.)