Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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K. 10. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Weisengeldes erlischt: 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, 
1) in welchem er sich verheirathet oder stirbt, 
2) in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels durch 
einen unter Mitwirkung des Ausschusses der Gesammtsynode 
gefaßten Beschluß des Konsistoriums entzogen wird) bei nach- 
haltiger Besserung darf der entzogene Anspruch auf Antrag durch 
das Konsistorium unter Mitwirkung des Ausschusses der Gesammt- 
synode wieder gewährt werden, 
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das 
18. Lebensjahr vollendet. 
6. 11. 
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird 
die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover nach Maßgabe des 
Kirch'ngesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 
31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen- und Waisenfonds 
(Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths S. 17), 
an diesen Fonds angeschlossen. 
K. 12. 
Die in §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen 
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen 
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens 
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen- 
und Waisenfonds zu leisten. 
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch 
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung 
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zu- 
sammentreffen. 
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage 
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen jedes 
Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums zu Aurich ein- 
zuzahlen. 
. 13. 
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei 
künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld ge- 
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht 
kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der gesammten früheren 
Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwe zu erlangen, den Pfarrbeitrag für 
die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, welche mindestens ihrem
	        
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