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2. in welchem ihm der Anfpruch wegen unwürdigen Wandels nach
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen
bezeichneten Bezirkssynodalausschusses durch Beschluß des Kon-
sistoriums entzogen wird. Auf erhobene Beschwerde, welche
innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses zulässig ist,
entscheidet das Landeskonsistorium endgültig. Bei nachhaltiger
Besserung darf der entzogene Anspruch auf Antrag des Bezirks-
synodalausschusses nach Anhörung des Konsistoriums durch das
Landeskonsistorium wiedergewährt werden.
II. Für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie
das 18. Lebensjahr vollendet.
S. 11.
Behufs Durchführung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen wird
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover nach Maßgabe des Kirchen-
gesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 31. März
1895, betreffend die Verwaltung des Pfarrwittwen- und Waisenfonds (Kirchliches
Gesetz= und Verordnungsblatt des Evangelischen Oberkirchenraths S. 17), an
diesen Fonds angeschlossen.
.12.
Die im §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, ferner die Hinterbliebenen
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, sowie die erledigten Pfarrstellen
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von zwei Prozent des Diensteinkommens
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen- und
Waisenfonds zu leisten.
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung
von dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammen-
treffen.
Der Pfarrbeitrag ist von dem durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrage
des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten Tagen eines
jeden Kalendervierteljahres portofrei an die Kasse des Konsistoriums einzuzahlen.
g. 13.
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei
künftigem Eintritt in ein nach F. 1 Rechte auf Wittwen- und Waisengeld ge-
währendes Amt bereits ein für Berechnung des Wittwengeldes in Betracht
kommendes Dienstalter haben, können, um die Anrechnung der gesammten
früheren Dienstzeit zu Gunsten ihrer künftigen Wittwe zu erlangen, den Pfarr-
beitrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit in Jahresbeiträgen, welche
mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen nachzahlen:
a) Für die Dauer des gegemwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen.