Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen: 
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahresbetrag 
von...»............................... 75 Mark, 
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst- 
jahre der Jahresbetrag dddn 110 „ 
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst- 
jahre der Jahresbetrag 0n. 125 
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahresbetrag 
vddooo .. . ... 140 
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem 
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen 
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Ermessen 
des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben würde, 
so ist dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages zuzulassen. 
r*- 
Der Zwang zum Eintritt in die bestehenden örtlichen und Bezirkswittwen- 
und Waisenkassen wird für alle nach Erlaß dieses Gesetzes in ein biöher beitrags- 
pflichtiges Amt berufenen Geistlichen aufgehoben. 
G. 15. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1. April 1895 Mitglieder 
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum 
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künftigen 
Wittwen auf das in F. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem etwaigen 
Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des Pfarrbeitrages 
auf Höhe von 1½ Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts befreit. Die Ver- 
pflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozents bleibt auch für sie 
bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinterbliebenen auf 
Weaisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird. 
Ve#eôP Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen 
ur Folge. 
— die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der All- 
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes 
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für 
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des F. 13 nachzuzahlen) auf 
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nennwerth 
angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur Ver- 
sicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben. 
S. 16. 
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten 
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe 
(Te. 9728.
	        
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