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b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen:
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahresbetrag
von...»............................... 75 Mark,
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst-
jahre der Jahresbetrag dddn 110 „
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst-
jahre der Jahresbetrag 0n. 125
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahresbetrag
vddooo .. . ... 140
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Ermessen
des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben würde,
so ist dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages zuzulassen.
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Der Zwang zum Eintritt in die bestehenden örtlichen und Bezirkswittwen-
und Waisenkassen wird für alle nach Erlaß dieses Gesetzes in ein biöher beitrags-
pflichtiges Amt berufenen Geistlichen aufgehoben.
G. 15.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1. April 1895 Mitglieder
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künftigen
Wittwen auf das in F. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem etwaigen
Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des Pfarrbeitrages
auf Höhe von 1½ Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts befreit. Die Ver-
pflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozents bleibt auch für sie
bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinterbliebenen auf
Weaisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird.
Ve#eôP Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen
ur Folge.
— die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der All-
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des F. 13 nachzuzahlen) auf
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nennwerth
angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur Ver-
sicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben.
S. 16.
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe
(Te. 9728.