Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 142 — 
beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben be- 
wirkt wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes 
und, wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisengeldes 
zu erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark ein- 
schließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwengelde 
den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den Betrag von 
50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des F. 5 den Betrag von 
250 Mark jährlich nicht übersteigen. 
. 17. 
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge finden die Bestimmungen Anwendung, 
welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge maßgebend sind. 
C. 18. 
Die anderweit nicht zu deckenden Veträge sind durch Beiträge der Bezirks- 
synodalkassen aufzubringen. 
Der Gesammtbetrag der letzteren wird zunächst auf einen dauernd zu er- 
hebenden Jahresbetrag von einem Prozent der von den Mitgliedern der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover aufzubringenden Staatseinkommensteuer 
festgesetzt. 
Die Beiträge erfolgen nach dem von der Landessynode mit Genehmigung 
der Kirchenregierung hierfür festzusetzenden Fuße, und bis zu dem Zeitpunkte, wo 
solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße, welcher für die nach dem Kirchengesetze, 
betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Noth- 
stände, vom 30. Mai 1894 (Gesetz-Samml. S. 91) zu erhebenden Kirchensteuer 
gilt. Die Konsistorien sorgen für die Einziehung der festgesetzten Umlage und 
führen dieselbe an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds ab 
C. 19. 
Falls die Finanzlage des Pfarrwittwen= und Waisenfonds eine Erhöhung 
der Einnahmen des Fonds nothwendig macht, so ist der Vorstand des Pfarr- 
wittwen= und Waisenfonds ermächtigt, unter Mitwirkung des Verwaltungs. 
ausschusses eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des F. 12 bis zu zwei 
weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen. 
Unter derselben Voraussetzung ist der Vorstand unter Mitwirkung des 
Verwaltungsausschusses ermächtigt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren 
das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu ermäßigen, welchen mit 
Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten 
dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche 
kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarrwitthimer, Diözesan= und andere 
Verbandspfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen 
den Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.