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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 14. —
Juhalt: Kirchengeset, betreffend die Ordnung der Kindertaufe in der evangelisch= lutherischen Kirche der
Provinz Hannover, S. 147. — Kirchengesetz, betressend die Ord#ung der Konfirmalion in der
evangelisch- lutberischen Kirche der Provinz Hannover, S. 1#18. — Bekanntimachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierung-Amtsbläiter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 110.
(Nr. 9731.) Kirchengesetz, betreffend die Ordnung der Kindertaufe in der evangelisch-luthe-
rischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 5. April 1895.
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Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen über die Ordnung der Kindertaufe in der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannover, unter Zustimmung der Landesspnode, was folgt:
S. 1.
Die Kindertaufe ist in Zukunft gemäß der Ordnung zu vollziehen, welche
von dem Landeskonsistorium in Hannover in Stück 2 des Kirchlichen Amtsblatts
für seinen Amtsbezirk vom 9. März 1895 veröffentlicht ist.
In der einzelnen Kirchengemeinde bleibt jedoch die in ihr hergebrachte
Obdnung bis dahin in Uebung, daß Pfarrer und Kirchenvorstand in Uleberein-
stimmung beschließen, die neue Ordnung der Kindertaufe einzuführen.
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Bei der Einführung ist in derselben Weise eine Feststellung darüber zu
treffen, welche der in der Ordnung mit J, II und III bezeichneten Frageformen
in der Gemeinde gebraucht werden soll. Iedoch ist bei gesondertein Vollzuge
der Taufe
1) der Pastor berechtigt, im Einverständnisse mit dem Vater des Täuflings
oder dessen Stellvertreter eine der beiden anderen Formen zu gebrauchen,
und es ist
2) die Taufe, falls der Vater oder dessen Stellvertreter den Gebrauch
einer dieser Formen bei Anmeldung der Taufe verlangk, diesem Ver-
langen entsprechend zu vollziehen.
Gese-Samml. 1895. (Nr. 9731—97532.) 28
Ausgegeben zu Verlin den 18. April 1895.