Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Dem Pastor bleibt es dabei unbenommen, durch einen anderen Geistlichen 
sich vertreten zu lassen. 
Die getroffene Feststellung kann nur durch übereinstimmenden Beschluß von 
Pfarrer und Kirchenvorstand mit Genehmigung der Kirchenregierung nach zu- 
voriger Anhörung des Bezirkssynodalausschusses geändert werden. 
S. 3. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen die neue Ordnung der Taufe in 
Gemäßheit von §. 1 eingeführt ist, tritt das Kirchengesetz vom 5. Januar 1864, 
betreffend die Abrenuntiationsfragen bei der heiligen Taufe, außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigerhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 5. April 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
Nr. 9732.) Kirchengesetz, betreffend die Ordnung der Konfirmation in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 5. April 1895. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen über die Ordnung der Konfirmation in der evangelisch -lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover, unter Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
S. 1. 
Die Konfirmation ist in Zukunft gemäß der Ordming zu vollziehen, welche 
von dem Landeskonsistorium zu Hannover in Stück 2 des Kirchlichen Amtsblatts 
für seinen Amtsbezirk vom 9. März 1895 veröffentlicht ist. 
In der einzelnen Kirchengemeinde bleibt jedoch die in ihr hergebrachte 
Ordnung bis dahin in Uebung, daß Pfarrer und Kirchenvorstand in Ueber- 
einstimmung beschließen, die neue Ordnung der Konfirmation ganz oder theilweise 
einzuführen. 
Eine theilweise Einführung kann vom Landeskonsistorium beanstandet 
werden, wenn die Ordnung der Konfirmation dadurch sinnwidrig gestallet wird. 
§S. 2. 
Soweit die Ordnung Verschiedenheiten gestattet, kann bei der Einführung 
oder später durch übereinslimmenden Beschluß von Pfarrer und Kirchenvorstand 
festgestellt werden, welche der verschiedenen Gestaltungen als Ordnung in der be- 
treffenden Gemeinde gelten soll.
	        
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