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Dem Pastor bleibt es dabei unbenommen, durch einen anderen Geistlichen
sich vertreten zu lassen.
Die getroffene Feststellung kann nur durch übereinstimmenden Beschluß von
Pfarrer und Kirchenvorstand mit Genehmigung der Kirchenregierung nach zu-
voriger Anhörung des Bezirkssynodalausschusses geändert werden.
S. 3.
In denjenigen Gemeinden, in welchen die neue Ordnung der Taufe in
Gemäßheit von §. 1 eingeführt ist, tritt das Kirchengesetz vom 5. Januar 1864,
betreffend die Abrenuntiationsfragen bei der heiligen Taufe, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigerhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 5. April 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Nr. 9732.) Kirchengesetz, betreffend die Ordnung der Konfirmation in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 5. April 1895.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen über die Ordnung der Konfirmation in der evangelisch -lutherischen
Kirche der Provinz Hannover, unter Zustimmung der Landessynode, was folgt:
S. 1.
Die Konfirmation ist in Zukunft gemäß der Ordming zu vollziehen, welche
von dem Landeskonsistorium zu Hannover in Stück 2 des Kirchlichen Amtsblatts
für seinen Amtsbezirk vom 9. März 1895 veröffentlicht ist.
In der einzelnen Kirchengemeinde bleibt jedoch die in ihr hergebrachte
Ordnung bis dahin in Uebung, daß Pfarrer und Kirchenvorstand in Ueber-
einstimmung beschließen, die neue Ordnung der Konfirmation ganz oder theilweise
einzuführen.
Eine theilweise Einführung kann vom Landeskonsistorium beanstandet
werden, wenn die Ordnung der Konfirmation dadurch sinnwidrig gestallet wird.
§S. 2.
Soweit die Ordnung Verschiedenheiten gestattet, kann bei der Einführung
oder später durch übereinslimmenden Beschluß von Pfarrer und Kirchenvorstand
festgestellt werden, welche der verschiedenen Gestaltungen als Ordnung in der be-
treffenden Gemeinde gelten soll.