Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nr. 16. — 
  
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Luxemburg, betreffend den Beitritt Luxemburgs zum Vertrage 
wegen Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins vom 30. Juni 1885 und zur Regelung der 
Fischereiverhältnisse der unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden Gewässer, S. 1537. — 
Gesetz zur Ausführung des Preußisch= Luxemburgischen Vertrages über den Beitritt Lugemburgs zum 
Vertrage, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 
und zur Regelung der Fischereiverhältnisse der unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden 
Gewässer, S. 168. 
  
(Nr. 9735.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Luxemburg, betreffend den Beitritt Luxem. 
burgs zum Vertrage wegen Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des 
Rheins vom 30. Juni 1885, und zur Regelung der Fischereiverhältnisse 
der unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden Gewässer. 
Vom 5./15. November 1892. 
N die Königlich Preußische und die Großherzoglich Luxemburgische 
Staatsregierung übereingekommen sind, zur Regelung der Fischereiverhältnisse in 
den Grenzgewässern — zugleich auch im Sinne des Artikels VI Absatz 2 des Ver- 
trages zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz) betreffend die 
Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 — 
ein Abkommen abzuschließen und zu diesem Behufe 
den Königlich Preußischen Regierungspräsidenten v. Heppe zu Trier, 
den Großherzoglich Luxemburgischen Staatsrath und Präsidenten des 
Obergerichtshofes Vannerus zu Luxemburg 
zu ihren Bevollmächtigten ernannt haben, wurden unter Vorbehalt der Ratifikation 
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: 
Artikel I. 
Das Großherzogthum Luxemburg tritt dem Vertrage zwischen Deutschland, 
den Niederlanden und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei 
im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885, mit der Maßgabe bei) daß 
1) der Vertrag auf die Sauer vom Wehr der Erpeldinger Mühle, auf 
die Alzette vom Wehr bei der Dagois-Mühle zu Ettelbrück, und auf 
Sesetz, Samml. 1895. (Nr. 9735.) 31 
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1895.
	        
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