Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Jede Regierung ist jedoch ermächtigt, einzelnen zur Fischerei berechtigten 
Angehörigen ihres Staatsgebietes den Fang von Lachsen und Forellen zu ge— 
statten, wenn die Benutzung der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der 
gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Fische zum Zwecke der 
künstlichen Fischzucht gesichert ist. 
Vom 1. Oktober bis zum 19. November einschließlich ist die Lachsfischerei 
in dem oberen Laufe der Our, von Gemünd aufwärts, gestattet, jedoch muß die 
wöchentliche Schonzeit eingehalten werden. 
g. 5. 
Jede der beiden Regierungen ist ermächtigt, ausnahmsweise den Fang der 
Maifische während der jährlichen Schonzeiten zu gestatten. Jedoch soll der Fang 
dieser Fische von Freitag Abend sechs Uhr bis Samstag Abend sechs Uhr ver- 
boten bleiben. 
Im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche 
oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze der anderen 
Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich unter geeigneten Kontroll- 
maßregeln, jede Regierung den Fang einzelner, oben nicht genannter Fischarten 
ausnahmsweise gestatten. 
Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten ist indessen 
die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen) welche vorzugs- 
weise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
S. 6. 
Während der Dauer der jährlichen Schonzeiten sowie während der Dauer 
des Verbotes des Lachsfanges müssen die ständigen Fischereivorrichtungen himweg- 
geräumt oder abgestellt sein. 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann 
jedoch jede Regierung Ausnahmen von dieser Bestimmung, insbesondere auch 
dann zulassen, wenn die Genehmigung zum Betriebe der Lachsfischerei unter der 
Voraussetzung der Benutzung der Fortpflanzungselemente zur künstlichen Fischzucht 
ausnahmsweise ertheilt worden ist. 
S. 7. 
Die Bestimmungen der §#§. 3 und 4 finden auf den Krebsfang keine An- 
wendung. 
In der Zeit vom 25. Oktober bis zum 25. Juni einschließlich ist der Fang 
von Krebsen verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit in die Gewalt des 
Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort 
wieder ins Wasser zu setzen.
	        
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