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. 3. —
Artikel 1I S. 1, 2 Absahl1, 2 und 4, . 47.6 ünd 10 Absatz 1, sowie
Artikel II des Kirchengesetzes können ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht
abgeändert werden. .-
Z.4.
Die Anordnung, durch welche die im Artikel I des Kirchengesetzes dem
Berliner Stadtsynodaiverband übertragenen Rechie und Pflichten Fanz oder theil-
weise dem nach Artikel II desselben gebildeten Gesammtverbande einer anderen
Ortschaft übertragen werden, bedarf der Genehmigung der Staatsbehörde.
Die nach Artikel I §. 11 und Artikel II Absatz 3 des Kirchengesetzes zu er-
lassenden Regulative bedürfen der vorgängigen Anerkennung seitens der Stäats-
behörde, daß die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider sind.
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Auf die Beschlüsse über Umlagen (Artikel I §. 6 Absatz 2 bis 4 des Kirchen-
gesetzes) findet Artikel 3 Absatz 3Z und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 An-
wendung.
Soll die Umlage, soweit sie anderen Zwecken, als zum Ersatz für auf-
gehobene Stolgebühren oder zur Berichtigung des Antheils aller Gemeinden des
Verbandes an den Kreis-, Provinzial- und General-Synodalkosten sowie an den
für provinzielle und landeskirchliche Zwecke ausgeschriebenen Umlagen dient, zehn
Prozent der Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den
Staat zu entrichtenden Einkommensteuer übersteigen, so bedarf es der Genehmigung
der Staatsbehörde, für Umlagebeschlüsse der Berliner Stadtsynode derjenigen des
Staatsministeriums.
Im Uebrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen der Berliner Stadtsynode und der
anderen Verbandsvertretungen, bei den Vorschriften der Artikel 24 und 27
Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 125).
Die im Artikel 24 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht
erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Jwangs.
versteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt.
S. 6.
Weigern sich die Berliner Stadtsynode oder die Verbandsvertretungen
anderer Gesammtverbände, gesetzliche Leistungen, welche aus der Verbandskasse
zu bestreiten sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so
findet Artikel 27 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäße Anwendung.
» S. 7.
Soweit dieses Gesetz diejenigen Staatsbehörden, welche die in den §.# 4,
5 und 6 erwähnten Rechte auszuüben haben, nicht selbst bezeichnet, werden sie
durch Königliche Verordnung bestimmt.