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F. 8.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung tritt,
kleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Mit diesem Zeitpunkte treten alle diesem Gesetz und dem anliegenden
Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 18. Mai 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boelticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
Anlage.
Kirchengeset,
betreffend
die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren Orten.
Vom 17. Mai 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode, für den Geltungsbereich der
Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873, was folgt:
Artikel 1.
S. I
Sämmtliche Kirchengemeinden welche einer der Berliner K Kreissynoden an-
gehören und ihren Sitz in der Stadt Berlin haben, werden, unbeschadet des
Berhältnisses zu ihren Kreissynoden, zu einem Gesammtverbande vereinigt, dessen
Vertretung durch die Stadtsynode ersolgt.
(Nr. 9711.) 36