Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Dem Stadtsynodalverbande können durch Anordnung des Konsistoriums 
auch solche Kirchengemeinden angeschlossen werden, welche ihren Sitz nicht in der 
Stadt Berlin haben, aber an eine zum Synodalverbande gehörige Kirchen- 
gemeinde angrenzen. Es bedarf hierzu der Einwilligung der Stadtsynode, sowie 
der Zustimmung der Organe der anzuschließenden Gemeinde, welche letztere jedoch 
im Falle des Widerspruchs durch die Provinzialsynode ergänzt werden kann. 
G. 2. 
Die Stadtsynode besteht aus: 
1) dem Generalsuperintendenten für die Stadt Verlin, in Vakanz= und 
Behinderungsfällen dem vom Kirchenregimente ernannten Vertreter; 
2) je einem Pfarrgeistlichen der zum Stadtsynodalverbande gehörigen 
Kirchengemeinden, und zwar demjenigen, welcher den Vorsitz im 
Gemeindekirchenrathe zu führen hat, oder in seiner Vertretung dem- 
jenigen Geistlichen oder Aeltesten, welcher zu seiner Stellvertretung im 
Vorsitz berufen ist. Für die Domgemeinde tritt der Ober-Hof= und 
Domprediger oder in seiner Vertretung der nächstälteste Domprediger ein; 
3) den Superintendenten der zum Stadtsynodalverbande gehörigen Diözesen, 
sofern sie nicht schon auf Grund der Nr. 2 berufen sind; 
4) gewählten Mitgliedern in doppelter Zahl der zum Stadtsynodalverbande 
gehörigen Kirchengemeinden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter 
zu wählen, welcher im Fall der Behinderung eintritt. 
Die Hälfte der unter Nr. 4 bezeichneten Mitglieder ist in der Weise zu 
wählen, daß jede Gemeinde einen ihrer derzeitigen oder früheren innerhalb des 
Stadtsynodalverbandes wohnenden Aeltesten entsendet. Die andere Hälfte ist 
aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Stadt- 
synodalverbandes in der Weise zu wählen, daß jede Gemeinde, welche mindestens 
10 000 Seelen zählt, ein solches Mitglied entsendet. Die übrigen Mitglieder 
sind, nach den von dem Stadtsynodalvorstande im Einverständnisse mit dem 
Konsistorium für jede Wahlperiode zu treffenden Bestimmungen, von den nach 
Seelenzahl sowie sonstigen Verhältnissen bedeutendsten Gemeinden zu wählen. 
Falls das Konsistorium sein Einwerständniß versagt, entscheidet der Evangelische 
Oberkirchenrath. 
Ob eine Gemeinde mindestens 10 000 Seelen zählt, entscheidet in Zweifels- 
fällen der Vorstand der Stadtsynode. Wird dies verneint, so steht innerhalb 
einer Frist von 14 Tagen der betheiligten Gemeinde die Beschwerde an das 
Konsistorium zu, welches endgültig entscheidet. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf drei Jahre und wird durch die 
vereinigten Gemeindeorgane vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeinde- 
vertretung nicht vorhanden ist, erfolgt die Wahl durch den Gemeindekirchenrath, 
in der Domgemeinde durch das Domkirchenkollegium. Die Gewählten müssen 
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
	        
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