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Artikel 3.
Dem nach F. 10 des Kirchengesetzes zu bildenden landeskirchlichen Fonds
wird vom 1. April 1895 ab zur Gewährung von Beihülfen an Kirchengemeinden,
welche Entschädigungsrenten für aufgehobene Stolgebühren durch Umlage auf-
bringen müssen, seitens des Staates eine dauernde, vierteljährlich im Voraus
zahlbare Rente im Betrage von jährlich 2000 Mark überwiesen.
Artikel 4.
Gegen die nach den §§.7 und 9 des Kirchengesetzes zu treffenden Fest-
setzungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verfolgung
der im F. 9 erwähnten Rechte solcher Geistlichen oder Kirchenbeamten handelt,
welche sich zur Zeit des Inkrafttretens des Kirchengesetzes im Amte befinden.
Wird einer außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachten Forderung
auf Stolgebühren der Einwand entgegengesetzt, daß dieselben nach den §#. 1
und 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes aufgehoben seien, so ist darüber eine Ent-
scheidung im Rechtswege nur alsdann zulässig, wenn vorher die Entscheidung
des Konsistoriums in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 ergangen ist. Die Frist zur
Beschreitung des Rechtsweges beträgt dreißig Tage; sie beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung des Konsistoriums.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.