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und Kirchenbeamten zu beziehen hatte, oder 2) nach dem 1. Januar 1874 diese
Gebühren freiwillig ganz oder theilweise seitens der Kirchengemeinde abgelöst
sind, erhalten gleichfalls aus dem im F. 10 bezeichneten landeskirchlichen Fonds
eine Beihülfe, welche nach den in den 88. 4 bis 7 dieses Gesetzes aufgestellten
Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen ist.
. 9.
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent-
schädigungsrenten (§. 4) und Beihülfen (G. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden,
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Juslebentretens dieses
Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten.
K. 10.
Behufs Gewährung der in den I#§. 6 und 8 vorgesehenen Beihülfen wird
ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke
der Stolgebührenablösung zu gewährende Rente fließt.
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden
Beihülfen nicht hinreicht, ist der Prozentsatz, bis zu welchem die Gemeinden die
Entschädigungsrente selbst aufzubringen haben (§. 6), durch Beschluß des Kon-
sistoriums entsprechend zu erhöhen.
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben
dem landeskirchlichen Fonds. Ueber die Verwendung dieser Ersparnisse zur Er-
leichterung ärmerer Gemeinden bei Aufbringung der von denselben zum Zwecke
der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Entschädigungsrente beschließt
das Konsistorium.
An den in Absatz 2 und 3 erwähnten Beschlüssen des Konsistoriums haben
die Mitglieder des Ausschusses der Bezirkssynode in der im §. 75 der Kirchen-
gemeinde= und Synodalordnung vom 4. Juli 1877 bezeichneten Weise Theil
zu nebmen.
C. 11.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
(Nr. 9747—9749.)