Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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und Kirchenbeamten zu beziehen hatte, oder 2) nach dem 1. Januar 1874 diese 
Gebühren freiwillig ganz oder theilweise seitens der Kirchengemeinde abgelöst 
sind, erhalten gleichfalls aus dem im F. 10 bezeichneten landeskirchlichen Fonds 
eine Beihülfe, welche nach den in den 88. 4 bis 7 dieses Gesetzes aufgestellten 
Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen ist. 
. 9. 
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen 
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent- 
schädigungsrenten (§. 4) und Beihülfen (G. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden, 
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Juslebentretens dieses 
Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten. 
K. 10. 
Behufs Gewährung der in den I#§. 6 und 8 vorgesehenen Beihülfen wird 
ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke 
der Stolgebührenablösung zu gewährende Rente fließt. 
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden 
Beihülfen nicht hinreicht, ist der Prozentsatz, bis zu welchem die Gemeinden die 
Entschädigungsrente selbst aufzubringen haben (§. 6), durch Beschluß des Kon- 
sistoriums entsprechend zu erhöhen. 
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben 
dem landeskirchlichen Fonds. Ueber die Verwendung dieser Ersparnisse zur Er- 
leichterung ärmerer Gemeinden bei Aufbringung der von denselben zum Zwecke 
der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Entschädigungsrente beschließt 
das Konsistorium. 
An den in Absatz 2 und 3 erwähnten Beschlüssen des Konsistoriums haben 
die Mitglieder des Ausschusses der Bezirkssynode in der im §. 75 der Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung vom 4. Juli 1877 bezeichneten Weise Theil 
zu nebmen. 
C. 11. 
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, 
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
(Nr. 9747—9749.)
	        
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