Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stelung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
biese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist die eine 
Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen 
nach der Betriebseröffnung seitens der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweite- 
ung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur 
Arage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Fürstliche Regierung zwecks Er- 
werbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, 
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht 
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht 
bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und 
für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren 
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Ent- 
eignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Gebiete zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Ueber- 
tragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen 
Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auf- 
lassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, 
und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung. Es sollen übrigens in 
den Tarifen für die Bahn keine höheren Normaleinheitssätze in Anwendung 
kommen, als in den allgemeinen Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden 
Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahn der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung vorbehalten. Auch sollen die an der 
Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Fürstlichen Regierung sein. 
Der Fürstlichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihr 
über die Bahn zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu be- 
stellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung 
in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen 
und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
ceset-Samml. 1895. (Nr. 9719.) 40
	        
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