Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von
Leistungen zum Gegenstande haben, kommt nur der Werth der Leistungen des
einen Theils und, wenn der Werth der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener
ist, der höhere in Betracht.
Handelt es sich um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses und
erhellt, daß die Aenderung einen bestimmten Geldwerth für die Betheiligten hat,
so ist dieser maßgebend; anderenfalls ist die Bestimmung des §. 22 mit der
Einschränkung amvendbar, daß der Werth des von der Aenderung betroffenen
Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf.
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer (F. 37 Ziffer 1) kommt
mir der Antheil derselben in Betracht.
Der Werth einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung
des 9J. 22 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschlusse eines bestimmten
Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Werth in Ansatz zu bringen, jedoch
ist der Werth höchstens auf 50 000 Mark anzunehmen und bei der von einem
Theilnehmer ausgestellten Vollmacht nur der Antheil desselben maßgebend.
Auf Anmeldungen zum Handelsregister oder zu ähnlichen Registern findet,
sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, die Vorschrift des §. 22 entsprechende
Anwendung.
S. 39.
Wenn in einer Verhandlung mehrere selbständige Rechtsgeschäfte beurkundet
werden, so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts und dem
Werthe des Gegenstandes zu berechnende Gebühr besonders erhoben.
Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen dergestalt
in einem inneren Zusammenhange, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden,
so werden die in den §#. 34 bis 37 bestimmten Gebühren nur einmal erhoben.
Dabei wird, wenn die mehreren Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand haben,
der Werth derselben zusammengerechnet, anderenfalls der Werth nur einmal zum
Ansatze gebracht. Ist eine Forderung und deren Sicherstellung seitens des
Schuldners gleichzeitig Gegenstand des Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige
Betrag der Forderung der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Unterliegen
die zu einem Rechtsgeschäfte vereinigten Erklärungen zum Theile dem Satze des
9. 34, zum Theile dem des §. 35, so tritt die Verdoppelung der Gebühr nur
nach dem Werthe des gegenseitigen Vertrages ein.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten
Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen
Beziehungen derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
S. 40.
Für die gerichtliche Bestätigung einer Verhandlung werden fünf Zehntheile
der vollen Gebühr erhoben.
Ist die zu bestätigende Verhandlung bei dem für die Bestätigung zuständigen
Gerichte selbst aufgenommen oder wird die Bestätigung zum Zwecke einer beantragten
(F#. 75l.)