Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 44. 
Für die Aufnahme von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen wird 
das Zweifache der vollen Gebühr erhoben, wenn sie mündlich zu Protokoll erklärt 
werden oder der Entwurf vom Gerichte angefertigt wird. In allen anderen 
Fällen wird für die zur Errichtung von letztwilligen Verfügungen oder Erbverträgen 
erfolgende Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr erhoben. 
Für die Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages 
werden bei der Annahme zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
Für die Eröffnung und Ausfertigung einer letztwilligen Verfügung oder 
eines Erbvertrages, für die Beschreibung eines eigenhändigen oder mystischen Testa- 
ments, einschließlich der Anordnung der Hinterlegung und der auf Grund des 
Testaments erfolgenden Besitzeinweisung, wird die volle Gebühr erhoben. 
Für die Zurücknahme und Zurückgabe letztwilliger Verfügungen oder von 
Erbverträgen werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr 
fällt fort, wenn die Zurückgabe gleichzeitig mit der Errichtung oder Ueberreichung 
einer neuen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages beantragt wird. 
Soweit die Gebühren für eine Verfügung über den gesammten Nachlaß 
oder einen Bruchtheil desselben bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, sind 
sie nach dem Werthe des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit zu berechnen. 
Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Ver- 
fügenden über den Werth des Gegenstandes zu Grunde zu legen. Eine Nach- 
forderung der in Folge dessen zu wenig angesetzten Gebühren wird durch die 
Vorschrift des F. 12 nicht ausgeschlossen. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt 
die Verjährung erst mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem 
die Eröffnung oder Rückgabe der Verfügung erfolgt ist. 
*)— 
Für die Errichtung von Familienfideikommissen, Familienstiftungen und 
Familienschlüssen wird das Zweifache der vollen Gebühr erhoben. 
S. 46. 
Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs oder der Ver- 
pachtung von Grundstücken oder anderen Gegenständen des unbeweglichen Ver- 
Mmögens werden erhoben: 
1) für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehntheile der vollen 
Gebühr; 
2) für die Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung fünf Zehntheile der 
vollen Gebühr; 
3) für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle Gebühr; 
4) für die Beurkundung des Zuschlages die volle Gebühr. 
r. 9751)
	        
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