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von dem Betrage bis zu 100 Mark 5 vom Hundert,
7* - über 100 Mark bis 30 3 -
- - - 300 - - 1 000 " 2 — —
--- -1000--5000-1· -
-5000-............ z- -
jedoch nicht unter 2 Mark.
Aus dem an das Gericht bezahlten Erlöse sind die Kosten vorweg zu entnehmen.
S. 48.
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des
Hergangs bei Verloosungen, bei Ausloosung oder Vernichtung von Werthpapieren
und bei Wahlversammlungen, ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der
Generalversammlungen, Aufsichtsräthe oder sonstigen Organe von Aktiengesell-
schaften oder anderen Vereinigungen.
Bei der Beurkundung von Verloosungen entscheidet der Werth des zu ver-
loosenden Gegenstandes, bei Ausloosung oder Vernichtung von Werthpapieren
der Werth der auszuloosenden oder zu vernichtenden Werthpapiere. Erfolgt die
Ausloosung und Vernichtung der Werthpapiere in einer Verhandlung, so ist die
Gebühr nur einmal zu erheben. Auf die Beurkundung der Beschlüsse von General=
versammlungen, Aufsichtsräthen und sonstigen Organen von Akt engesellschaften
oder anderen Vereinigungen, sowie auf die Beurkundung des Hergangs bei Wahl-
versammlungen finden, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, die Vor-
schriften des §. 22 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Werth in der Regel
zu 20 000 Mark anzunehmen ist; die Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als
300 Mark, gleichviel, ob ein bestimmter Geldwerth erhellt oder nicht.
F.
Die volle Gebühr wird erhoben:
1) für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Ver-
hältnisse, welche urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;
2) für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen mit
Ausnahme der im Erbbescheinigungsverfahren abzugebenden eidesstattlichen
Versicherungen (6. 81 Absatz 2) und für die Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht einen Theil eines
anderen Verfahrens bilden;
3) für Beurkundungen, welche die Uebergabe oder Rückgabe von Sachen,
insbesondere solcher, welche einem Nutzungsrechte unterworfen sind oder
waren, oder die Feststellung der Grenzen eines Grundstücks betreffen;
4) für die Aufnahme der im Deutschen Handelsgesetzbuche vorgesehenen
Protesturkunden und für die Aufnahme von Verklarungen;
5) für Siegelungen einschließlich der Entsiegelungen, sowie für die Auf-
nahme von Schätzungen oder Vermögensverzeichnissen. Beschränkt sich
die Thätigkeit des Gerichts auf die Siegelung oder die Entsiegelung,
so werden nur fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
Eet- Sammi. 1895. (Kr. 9751.) 44