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S. 51.
Für die Beglaubigung von Abschriften, sowie für die Erneuerung von
Uckunden werden drei LZehntheile der vollen Gebühr erhoben. Für die Ertheilung
von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von Urkunden, welche das
Gericht selbst aufgenommen hat, werden nur Schreibgebühren erhoben. Dasselbe
gilt hinsichtlich der Ausfertigungen oder beglaubigten Aeschriften von den in Ver-
wahrung des Gerichts befindlichen Urkunden der Auditeure, Notare und Schieds-
männer.
6. 52.
Drei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben:
1) für die Wiederinkurssetzung von Werthpapieren; wird die Wiederinkurs-
setzung mehrerer Papiere durch einen Antragsteller gleichzeitig beantragt,
so ist die Gebühr nur einmal nach der Summe des Verthes der
wieder in Kurs gesetzten Papiere zu berechnen;
2) für die Einregistrirung von Privaturkunden einschließlich der Bescheini-
gung eines jeden Zusatzes (Gesetz vom 23. April 1824 über die Ein-
registrirung in den Rheinprovinzen, Gesetz-Samml. S. 80).
g. 53.
Wird auf Verlangen der Partei oder mit Rücksicht auf die Art der Rechts-
handlung die letztere außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so werden neben
den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren — mit Ausnahme der in den
. 47, 49 Absatz 2 und 50 vorgeschriebenen Gebühren — fünf Zehntheile der
vollen Gebühr, jedoch mindestens 1 Mark und höchstens 10 Mark, erhoben. Kann
das Geschäft nicht an einem Kalendertage beendigt werden, so wird die Zusatz-
gebühr für jeden Tag, an welchem das Peich außerhalb der Gerichtsstelle thätig
war, besonders erhoben; die Gebührenstufe für die Zusatzgebühr wird in diesem
Falle durch eine Theilung des Werthes des Gegenstandes nach der Zahl der
Tage ermittelt. Beziehen die Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten oder
die in F. 111 bezeichnete Gebühr, so wird der Betrag derselben auf die Zusatz-
gebühr angerechnet. -
Die Zusatzgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vornahme
des Geschäfts angetreten haben, auch dann in Ansatz gebracht, wenn das Ge-
schäft aus einem in der Person des Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Aus-
führung gelangt ist.
5 Vorschriften über die Erhebung von Vorschüssen für baare Auslagen
finden auf die Zusatzgebühr entsprechende Anwendung.
. §.54.
Unterbleibt die beantragte Aufnahme einer Erklärung, nachdem das Gericht
über dieselbe mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fuͤnf Zehntheile der
bie Aufnahme bestimmten Gebühr bis zu einem Höchstbetrage von 20 Mark
erhoben. «
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