bei einem Werthe des Gegenstandes luchden lach eem
29) von mehr als 30 000 bis 35000 Mark einschließlich 47 Mark, 34 Mark,
30) 0 - « 52 38 -
385000 4000 3
3172 40000 50000 "] 60 4
3220 50000 60 000 " 66 51
33). 60000 r0000. " 72 57
34 70000 80 Ooo " 76. 63
355ö). 860 000 90000 . 84. 69
300 p90000 100000 99 77
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren
bei beiden Gebührensätzen je um 6 Mark.
g. 57.
1) Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der Entgegennahme
der Auflassungserklärung oder der Aufnahme des Antrages auf Eintragung, sowie
einschließlich der vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere der gleichzeitig be-
antragten Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbspreises, des Schägungs-
werthes und der Feuerrersicherungssumme, sowie der Uebertragung des Grundstücks
und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf ein anderes Blatt oder einen
anderen Artikel wird der Gebührensatz A erhoben.
2) Für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen des bisherigen
Eigenthümers, sofern sie auf Grund der Erbfolge oder eines Uebertragsvertrages
oder der Erbauseinandersetzung erfolgt, ohne Unterschied, ob die Erben inzwischen
im Grundbuche eingetragen waren oder nicht, für die nachträgliche Eintragung
des Miteigenthums eines Ehegatten oder von Kindern an Grundstücken, welche
zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören,
ingleichen für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den
Erben eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft
überwiesen, oder welche einem Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft
kraft Gesetzes zugefallen sind, einschließlich der bei diesen Geschäften vorkommenden
Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile des Gebührensatzes & erhoben.
3) Im Falle des §. 59 der Grundbuchordnung wird der Gebührensatz A
erhoben.
4) Erfolgt die Eintragung eines Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig
gestellten Antrages bei mehreren Grundstücken, welche im Bezirke desselben Amts-
gerichts belegen sind, so werden die vorstehend bestimmten Gebühren nur einmal
nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Grundstücke erhoben. Ist eine Auf-
forderung des Gerichts, ein Grundstück, für welches ein besonderes Blatt besteht,
auf ein für ein anderes Grundstück bestehendes Blatt übertragen zu lassen, erfolg-
los geblieben, so werden die Gebühren für dieses Grundstück besonders berechnet.
5) Hinsichtlich der im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts belegenen
Grundstücke kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
(Tr. W