Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Gewerbestenerklasse gehört, 100, 50, 20 oder 10 Mark, bei 
Gewerbebetrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals 
von der Gewerbesteuer frei sind, 2 Mark. 1 
Soweit eine Einschätzung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 24. Juni 1891 nicht erfolgt, geschieht die Einreihung 
in die verschiedenen Klassen nach dem Ermessen des Gerichts; 
b) für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer- 
klassen die Hälfte der Sätze zu a, im Uebrigen 2 Mark; 
2) bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 
a) für die erste Eintragung derselben das Zweifache der Sätze zu 
1 · 
a / 
b) für jede spätere Eintragung die Sätze zu 1a; 
3) bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung 
a) für die Eintragung der Gesellschaft, sowie für die Eintragung 
eines Beschlusses über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell- 
schaftskapitals 
die in §. 33 bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 
100 000 Mark an die ferneren Werthsklassen um je 10 000 Mark 
und die Gebühren um je 3 Mark steigen und mindestens das 
Zweifache der Sätze zu la zu erheben ist. 
Die Gebühren werden nach dem Betrage des Gesellschafts- 
kapitals, bei Erhöhungen oder Herabsetzungen desselben nach dem 
Betrage der Erhöhung oder Herabsetzung berechnet. Ist das 
Gesellschaftskapital nicht voll eingezahlt, so ist der Gesellschaft auf 
Verlangen zu gestatten, zunächst nur denjenigen Gebührenbetrag 
zu zahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht und den 
Rest nach Maßgabe der erfolgenden Einzahlungen nachträglich zu 
entrichten; in jedem Falle ist mindestens das Zweifache der Sätze 
zu 1a sofort zu zahlen; 
b) für alle sonstigen Eintragungen die Sätze zu 1a. 
Neben den Gebühren werden in den Fällen der Eintragung 
der Gesellschaft oder eines den Gesellschaftsvertrag abändernden 
Vertrages oder Beschlusses für die Eintragung einer vollständigen 
beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder des abändernden 
Vertrages oder Beschlusses Schreibgebühren erhoben. Wird zur 
Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine Abschrift des 
Vertrages oder Beschlusses dem Gerichte eingereicht, so wird für 
die Beglaubigung die Hälfte der als Schreibgebühren zu erhebenden 
Beträge in Ansatz gebracht; 6 
4) für die Eintragung einer Prokura oder Handlungsvollmacht die Sätze 
zu la, für die Eintragung des Erlöschens derselben die Sätze zu 1b); 
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